Autograph 
[MS 20 - Abschrift des Ehevertrages zwischen Gerhart von Schulze-Gävernitz und Johanna Hirsch vom 24. Juli 1897]
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§4 fällt weg, wenn ein Todesfall
erst erfolgt, nachdem das neue bür=
gerliche Gesetzbuch für das deutsche
Reich in Kraft getreten ist. In die=
sem Falle sollen dann lediglich die
gesetzlichen erbrechtlichen Bestim=
mungen Platz greifen.
§5.
Sind bei Auflösung der Ehe keine
Kinder vorhanden, so wird der
überlebende Ehegatte zu einem
von ihm zu bestimmenden Zeit=
punkt die Familienpapiere und Fa=
milienandenken der Familie von
Schulze-Gävernitz dem ältesten
männlichen Nachkommen des
Herrn Geheimrats H. von Schul=
ze-Gävernitz, welcher zur Zeit
der Freiherr Joachim von der
Goltz ist, übergeben.