§4 fällt weg, wenn ein Todesfall↩
erst erfolgt, nachdem das neue bür=↩
gerliche Gesetzbuch für das deutsche↩
Reich in Kraft getreten ist. In die=↩
sem Falle sollen dann lediglich die↩
gesetzlichen erbrechtlichen Bestim=↩
mungen Platz greifen.
erst erfolgt, nachdem das neue bür=↩
gerliche Gesetzbuch für das deutsche↩
Reich in Kraft getreten ist. In die=↩
sem Falle sollen dann lediglich die↩
gesetzlichen erbrechtlichen Bestim=↩
mungen Platz greifen.
§5.
Sind bei Auflösung der Ehe keine↩
Kinder vorhanden, so wird der ↩
überlebende Ehegatte zu einem↩
von ihm zu bestimmenden Zeit=↩
punkt die Familienpapiere und Fa=↩
milienandenken der Familie von↩
Schulze-Gävernitz dem ältesten↩
männlichen Nachkommen des↩
Herrn Geheimrats H. von Schul=↩
ze-Gävernitz, welcher zur Zeit↩
der Freiherr Joachim von der ↩
Goltz ist, übergeben.
Kinder vorhanden, so wird der ↩
überlebende Ehegatte zu einem↩
von ihm zu bestimmenden Zeit=↩
punkt die Familienpapiere und Fa=↩
milienandenken der Familie von↩
Schulze-Gävernitz dem ältesten↩
männlichen Nachkommen des↩
Herrn Geheimrats H. von Schul=↩
ze-Gävernitz, welcher zur Zeit↩
der Freiherr Joachim von der ↩
Goltz ist, übergeben.