Drucke → Auftragsdigitalisierung → → Kommentar zum Handelsgesetzbuch → Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)Gewohnheitsrecht
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Gewohnheitsrecht
Ungesetztes RechtBenutzt für das durch langandauernde Übung in der Überzeugung, damit recht zu handeln, von den Beteiligten geschaffene Recht.