Die Regelung des Geldumlaufs.
nter den Aufgaben der Reichsbank nennt der § 12 des Bankgesetzes an Die Aufgabe der erster Stelle die Regelung des Geldumlaufs im gesammten Reichsgebiet, Der wichtigste Theil dieser Thätigkeit bezweckt die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Geldumlauf und Geldbedarf. Diese Aufgabe löst die Bank vermittels ihrer dehnbaren Notenausgabe, indem sie durch ihre Diskontpolitik bald die Goldzufuhr aus dem Auslande fördert, bald die Goldausfuhr dahin hemmt und gleichzeitig den iuueren Geldbedarf soweit regulirt, daß seine Befriedigung ohne eine gefährliche Ausdehnung der ungedeckten Notenausgabe möglich bleibt. Einen zweiten Theil jener Aufgabe, welcher hier behandelt wird, erledigt sie durch Mitwirkung bei der allerdings hauptsächlich der Finanzverwaltung obliegenden Überwachung des Geldumlaufs in Bezug auf die Echtheit, die Vollwichtigkeit und den guten Zustand der einzelnen Umlaufsmittel, ferner durch die den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Vertheilung sowohl der gesammten Geldzirkulation als auch der einzelnen Geldsorten auf die verschiedenen Gebietstheile des Reichs.
In ersterer Beziehung geht eine Spezialbestimmnng in § 9 des Gesetzes, Die Ueberwachung betreffend die Ausprägung von Neichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871 dahin, daß ^cnqut"^ Neichsgoldmünzen, die in Folge von Abnutzung das Passirgewicht nicht mehr erreichen und an Zahlungsstatt von öffentlichen Kassen, sowie von Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, von diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden dürfen.
Für die Reichs- und Landeskassen hat der Bundesrath eine Reihe von Bestimmungen über die Behandlung von Falschstücken, gewaltsam beschädigten und abgenützten Münzen erlassen, die in der Hauptsache in einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1876 enthalten sind. Die Bankanstalten sind durch die vom Reichsbank-Direktorium erlassenen Bestimmuugeu für den inneren Dienst angewiesen worden, gleichfalls nach den in der erwähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers enthaltenen Vorschriften zu verfahren.