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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Anlage 2.

Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzesvom 14. Mär? 1875. vom 18. December 1889.

(Reichs-Gcsctzbl. S, 2M, Ausgegeben am A>. Dezember 1889.>

T8ir Wilhellll/ von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ?c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfvlgter Zustimmung des Vuudesraths und des Reichstags,was folgt:

Artikel 1.

Der Z 24 des Vankgcsetzes vom 14. März 1575 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) wird durcbfolgende Vestimmnng ersetzt:

Aus dem beim Jahresabschlüsse sich ergebenden Reingewinn der Neichsbant wird:

1. zunächst deu Autheilscigncrn eine ordentliche Dividende von dreiundeinhalbProzent des Grundkapitals berechnet, sodann

2. von dem Mehrbeträge eine Quote vvu zwanzig Prozent dem Reservefondszugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt,

Z, der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte au die Anteilseigner und zurHälfte an die Reichskassc gezahlt, soweit die Gesammtdividendc der Antheils-eigner nicht sechs Prozent übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Resteerhalten die Antheilseigncr ein Viertel, die Reichskassc drei Viertel.Erreicht der Neingewinn nicht volle dreiundeinhalb Prozent des Grundkapitals,

so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänze«.

Das bei Begebung von Antheilsschcinen der Ncichsbank etwa zu gtwiuueude

Aufgeld fließt dem Reservefonds zn.

Dividendenrückständc verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer

Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1891 iu Kraft.

Urkundlich uuter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bcigcdrucktem kaiserliche»Iusiegel.

Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1889.

8.) Wilhelm.

vou Bvetlicher.