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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Der Reichsbankantheil ^ über ^Att/«»5<?M Mtt/)!- ist in

Gemäßheit des § Z des Statuts der Reichsbank für

in die Stammbücher der Neichsbank eingetragen.Berlin, den 19..

Reichsbank - Direktorium.

(I.. 8.)

Archivar: Buchführer:

Bestimmungen

über das Aerfahren bei Eigenthums-Veränderungen und Verpfändungen.

1. Die Übertragung der Reichsbankantheile kann durch Indossament also entweder mittelst voll-ständiger Ausfüllung eines der umstehend vorgedruckten Giros oder mittelst bloßer Namensunter-schrift (Wechselordnung Artikel 11 bis 13) geschehen.

2. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies unter Vor-legung des Antheilsscheins und der zum Nachweise des Uebergangcs etwa erforderlichen Urkundenbei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse zur Reichsbank wird nur der als Antheils-eigner angeschen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.

Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Die Eintragung des Uebcrganges in die Stammbücher wird auf dem Antheilsschcine bemerktund dieser demnächst zurückgegeben, während die übrigen Urkunden bei den Akten der Bankbleiben.

3. Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsschcins und derschriftlichen Erklärung des Autheilseigners bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse zuder Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen, welcher als solcher in denStammbüchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigst der Erklärungist die Neichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmungdes Pfandgläubigers keine neuen Dividendenscheine und im ^allc des H 41 des Bankgcsctzcs keineZahlung auf den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bank-gesetz und dem Statute zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts er-folgt auf Vorlegung des Antheilsscheins und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen unter Ziffer 2 zur Anwendung.