Einleitung.
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die Summe der sämmtlichen übrigen Kontingente erheblich überschritt und in der Folge-zeit dadurch, daß ihm die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken zu-wachsen sollten, sich noch mehr ausdehnen mußte. Für die Ausdehnung des Noten-umlaufs der Reichsbank bildete, falls der allgemeine Geldbedarf eine solche nöthigmachte, die Notensteuer keine wirksame Beschränkung, da die Neichsbank sich nicht vor Ver-lusten durch die Steuer scheute, wenn das öffentliche Interesse eine Ausdehnung ihrerNotenemission verlangte. Außerdem wurde das Uebergewicht der Neichsbank gefördertdurch das Recht, überall im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten, während für diePrivatnotenbanken die Errichtung von Filialen außerhalb ihres Landesterritoriums angewisse erschwerende Bedingungen geknüpft wurde.
Es war Sache der Neichsbank, auf dieser Grundlage den Gedanken einer deutschenZentralnotenbank zu verwirklichen.
Wie es in der Absicht des Gesetzgebers lag, eine solche Entwickelung der Neichs-bank zu begünstigen, so entsprach es auf der anderen Seite seinem Grundgedanken, diePrivatnotenbanken von der Notenausgabe auf andere Geschäftszweige, namentlich denDepositenverkehr, hinzuweisen und ihnen den freiwilligen Verzicht auf ihr Notenrechtnahezulegen.
Zu einem solchen Ergebnisse mußte ohnehin jede sachgemäße Normirung der Be-dingungen für die Notenausgabe führen. Die Beschränkung der Geschäftszweige ausdiejenigen, welche sich mit der Notenausgabe vertragen, im Wesentlichen auf das Dis-kont- und Lombardgeschäft, ist nur für eine aus verhältnißmäßig breiter Basis ruhendeBank ohne allzu starke Einschränkung des finanziellen Erträgnisses durchführbar/ dieseBegrenzung war aber für alle Banken vorgeschrieben, die sich nicht in ihrem ganzenBetrieb auf das Territorium des Einzelstaates, der sie konzessionirt hatte, beschränktsehen wollten/ nur denjenigen Banken, welche ihre Notenausgabe auf deu Betragihres Grundkapitals begrenzen wollten, wurden gewisse Erleichterungen gewährt. Abersowohl diese Begrenzung der Notenausgabe wie auch die Beschränkung auf das Landes-territorium mußte den betreffenden Banken als Notenbanken jede Bedeutung für dendeutschen Geldverkehr entziehen.
Das System der Notensteuer förderte die beabsichtigte Entwickelung unter zweiGesichtspunkten. Es bewirkte, daß die Banken in normalen Zeiten, in welchen derDiskontsatz 5 Prozent nicht erreicht, die ihnen zugewiesenen Kontingente nicht erheblichund für längere Zeit überschreiten köunen, ohne dadurch eine finanzielle Einbuße zuerleiden/ auch wenn der Diskontsatz 5 Prozent erreicht, haben die Banken keinerleiInteresse an der Ausdehnung ihres uugedeckten Notenumlaufs über ihr Kontingent hin-aus, da die Zinserträgnisse der über die Steuergrenze hinaus emittirten Noten durch