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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Einleitung,

pflichtungen, um sie auf die in Gemäßheit des Bankgesetzes zu errichtende Neichsbankzu übertragen. Die Uebergabe hatte in der Art zu erfolgen, daß der Chef der Preußi-schen Bank das Vermögen der letzteren dem Neichsbank-Direktorium am 1. Januar 1876schriftlich zur weiteren Verwaltung überwies.

In Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Reichund Preuße» traf das Bankgesetz und das auf Gruud des § 40 des Baukgesetzesvom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassene Statut die zur Errichtungder Neichsbank nöthigen Maßregeln.

Das Grundkapital der Neichsbank sollte aufgebracht werden durch das Einschuß-kapital derjenigen Anteilseigner der Preußischen Bank , welche von dem ihnen in demVertrage mit Preußen vorgehaltenen Rechte des Umtausches ihrer Antheilscheine gegeu solcheder Neichsbank Gebrauch machen würden, ferner durch die Begebung des Nestes derneuen Bankantheilscheine durch deu Neichskanzler.

Nur für 81 Antheilscheine der Preußischen Bank , lantend auf 243 000 Mark,wurde von dem Umtauschrecht keiu Gebrauch gemacht. Gemäß dem Vertrage mit Preußen hatte die Neichsbank den Eignern dieser Antheilscheine ihr Einschußkapital uud ihreu An-theil am Reservefonds herauszuzahlen.

Im Ganzen gelangten 20 081 Antheilscheine im Gesammtnennwcrthe von 60 243 000Mark zur Begebung, und zwar 20 000 Stück auf Grund einer Bekauntmachnng des Reichs-kanzlers vom 24. Mai 1875 im Wege öffentlicher Subskription, daneben die 81 Stück,hinsichtlich derer von der Umtauschbefugniß kein Gebrauch gemacht worden war, durchVerkauf an der Börse.

Bei der Begebung wurde ein Kurs von 130 erzielt, und das Aufgeld im Ge-sammtbetrage von ca. 18 Millionen Mark wurde zur Abtragung der auf Grund desAbtretungsvertrags an Preußen zu zahlenden Entschädigung von 15 Millionen Markverwendet, der Rest wurde dem Reservefonds zugeschrieben.

Am 31. Dezember 1875 wurde das Vermögen der Preußischen Bank durch einenErlaß ihres bisherigen Chefs, des preußischen Handelsministers, an das Neichsbank-Direktorium überwiesen. Mit dem 1. Januar 1876 trat die neue Ordnung des deutschenBankwesens in ihren wichtigsten Zügen in Wirksamkeit.Die Reichsbank als In der durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 geschaffenen Bankversassung

deutsche w^. Prinzip der Zentralbank so weit verwirklicht, als es mit den wohlerworbenen

Zentralbank.

Rechten der bestehenden 32 Privatnotenbanken vereinbart werden konnte.

Das Uebergewicht der Neichsbank war gesichert durch die für die damaligcu Ver-hältnisse und im Vergleiche mit den übrigen Notenbanken ungewöhnliche Höhe ihresGrundkapitals, serner durch den Umfang ihres steuerfreien Notenkontingents, welches