Einleitung.
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Der § 41 des Bankgesetzes behält dem Reich das Recht vor, zuerst zum 1. Ja-nuar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Iahren nach vorausgegangener einjährigerAnkündigung entweder die Neichsbank aufzuheben und deren Grundstücke gegen Erstattungdes Buchwerths zu übernehmen oder die sämmtlichen Antheilscheine der Neichsbank zumNennwerthe zu erwerben. In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweitderselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur Hälfte an dieAntheilseigner und zur Hälfte an das Reich über.
Zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank ist die Zustimmung des Reichs-tags erforderlich.
Da zu denselben Terminen wie der Reichsbank auch denjenigen Banken, welchesich den fakultativen Vorschriften des Bankgesetzes unterworfen haben — und das sindalle bis auf die Braunschweigische Bank — das Notenrecht gekündigt werden kann,hat die deutsche Gesetzgebung von zehn zu zehn Jahren freie Hand, die Bankverfassungden veränderten Verhältnissen anzupassen und sich als nothwendig oder wünschenswert!)ergebende Reformen vorzunehmen.
Um die Reichsbank in der vom Bankgesetze vorgesehenen Verfassung durch Um- Die Errichtung derWandelung der Preußischen Bank ins Leben treten zu lassen, war eine Reihe umfassender Rnchsbcmk.administrativer Maßnahmen erforderlich. Insbesondere war die Kündigung des Privilegiumsder Preußischen Bank seitens der preußischen Regierung und der Abschluß eines Vertragszwischen Preußen und dem Reich zu bewirken.
Die Kündigung des Privilegiums der Preußischen Bank war aus Grund des§ 2 des preußischen Bankgesetzes vom 7. Mai 1856 im Hinblick auf die bevorstehendeNeuordnung des Bankwesens vor dem Ablaufe des Jahres 1871 erfolgt. Nachdem angezogenen Paragraphen hatten die Antheilseigner Anspruch aus die Erstattungdes Nennwerths ihrer Antheilscheine zuzüglich der Hälfte des Reservefonds, währenddafür das gesammte Vermögen der Preußischen Bank dein Staate Preußen anheimfiel.
Zu dem Abschluß eines Vertrags über die Abtretung der Bank an das Reich (vergl.Anl. 5) erhielt die preußische Negierung die Ermächtigung durch einGesetz vom27. März 1875,während die Ermächtigung für die Neichsregierung im Bankgesetz vom 14. März 1875ausgesprochen wurde. Von beiden Seiten wurden die Bedingungen des abzuschließendenVertrags fixirt, und zwar in Uebereinstimmung mit denjenigen, welche dem Bundesrathim November 1874 bei der Berathung über die Errichtung der Neichsbank seitens derpreußischen Negierung vorgeschlagen worden waren, und die oben mitgetheilt sind. Deraus Grund dieser Bedingungen abgeschlossene Vertrag zwischen Preußen und dem DeutschenReich wurde am 17./18. Mai 1875 ratifizirt. Das Reich übernahm auf Grund diesesVertrages am 1. Januar 1876 die Preußische Bank mit allen ihren Rechten und Ver-