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Einleitung,
einzige Private, welcher von dem freien Prägerechte Gebrauch macht. Hierin liegt einnothwendiger Ausgleich dafür, daß der Bedarf an Gold zur Versendung nach demAusland schließlich aus dem Baarschatze der Zentralbank gedeckt werden muß. Durchden § 14 des Bankgesetzes wird mithin der Neichsbank die denkbar weiteste Kontrolleüber die gesammten internationalen Beziehungen des deutschen Geldwesens gesichert.Hierdurch in Verbindung mit dem Privatprägcrecht wird die Währung aufs engste mitder Bankverfassung und den Verhältnissen des Geldmarkts verknüpft.
Die Neichsbank hat ferner ihren Diskontsatz und Lombardzinsfuß bekannt zu machen.
Sie ist verpflichtet, die Noten der sich den fakultativen Normen des Bankgesetzesunterwerfenden Banken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in Städtenvon mehr als 80 009 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten aus«gegeben hat, zum vollen Nennwerth in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebendeBank ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachkommt. Sie darf diese Noten jedoch nur zuZahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an demOrte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwenden, oder sie muß sie zur Einlösung prä-sentiren. Die Noten der Neichsbank dagegen dürfen von den Privatnotenbanken beliebigin Zahlung weitergegeben werden.
Das Reich partizipirt schließlich an dem Reingewinn der Reichsbank. Ueber dieVertheilung des Neingewinns traf der § 24 des Bankgesetzes folgende Bestimmung:
Zunächst wird den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von 4,5 Pro-zent des Grundkapitals berechnet/ sodann wird von dem Mehrbetrag eine Quote von20 Prozent dem Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des Grund-kapitals beträgt/ den alsdann verbleibenden Ueberschuß erhalten das Reich und dieAntheilseigner je zur Hälste, soweit die Gesammtdividende der Antheilseigner 8 Prozentnicht übersteigt/ von dem weiter verbleibenden Neste erhalten die Antheilseigner einViertel, das Reich drei Viertel.
Durch das Gesetz vom 18. Dezember 1889, betreffend die Abänderung des Bank-gesetzes (vergl. Anl. 2), wurde, entsprechend dem allgemeinen Rückgänge des landes-üblichen Zinsfußes, die Vordividende der Antheilseigner auf A,s Prozent reduzirt, undwurden dein Reich drei Viertel des Überschusses zugewiesen, soweit die Gesammt-dividende der Antheilseigner 6 Prozent überschritt.')
') Eine weitere Verringerung der Bezüge der Antheilseigner bringt die Banknovelle vom 7. Juni1899, nach welcher der nach Berechnung der Vordividende von 3,5 Prozent und der gesetzlichen Zuschrift zumReservefonds verbleibende Rest zu drei Viertel» dem Reich, zu einem Viertel den Antheilseigner» über-wiesen wird (vergl. S. 224).