Einleitung.
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bestellte Faustpfand zu veräußern und sich aus dem Erlös für Kapital, Zinsen undKosten bezahlt zu machen.
Auf der anderen Seite sind der Reichsbank anßer der ihr nur in allgemeinerFassung zuertheilten Aufgabe der Regelung des Geldverkehrs R, (vergl. S. 191 ff.) eineReihe bestimmter Verpflichtungen zugewiesen.
Sie ist nach § 22 des Bankgesetzes verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung desReichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten. ZurUebernahme der nämlichen Geschäfte für die Bundcsstaaten ist sie berechtigt. Durchden § II des Reichsbankstatuts hat jene Verpflichtung eine Erweiterung dahin erfahren,daß die Reichsbank das Reichsguthaben unentgeltlich zn verwalten und über die fürRechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen undRechnung zu legen hat (vergl. S. 184).
Die Geschäfte, deren Betreibung der Neichsbank gestattet ist, sind genau bestimmt.Sie beschränken sich auf den Edelmetallhandel, die Diskvntirung von Wechseln, welcheeine Versallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei,mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete hasten/ den Ankauf undVerkauf von Schuldverschreibungen des Reichs, der Bundesstaaten oder inländischerkommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerthefällig sind/ die Gewährung von Lombarddarlehnen auf bewegliche Pfänder bestimmterArt/ den Handel mit bestimmten absolut sicheren Effekten deutscher Herkunft/ die Be-sorgung von Inkassos/ den Ankauf und Verkauf vou Edelmetallen uud Effekte« fürfremde Rechnung/ die Annahme von unverzinslichen und unter gewisser Beschränkung vonverzinslichen Geldern im Depositengeschäft und Giroverkehr/ die Verwahrung und Ver-waltung von Werthgegenftänden.
Vou großer Bedeutung für unsere Währuugsverfassung ist die der Reichsbankin 14 des Bankgesetzes auferlegte Verpflichtung, Barrengold zum festen Satze von1 392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Da aus dem Pfuude Fein-gold 1 395 Mark geprägt werden uud die Münzstätten auf Grund der Bekanntmachungdes Reichskanzlers vom 8. Juni 1875 bei der Prägung von Gold auf Privatrechnungeine Gebühr von 3 Mark pro Pfund Feiugold erheben, entspricht der Preis, welchendie Reichsbank für Barrengold zu zahlen verpflichtet ist, der Summe, welche die Münz-stätten bei der Ausprägung auf Privatrechnung liefern. Bei den Münzstätten erleidetder Eiulieferer vou Gold jedoch einen Zinsverlust, da er die Ausprägung abwartenmuß/ bei der Reichsbank dagegen erfolgt der Austausch des Goldes gegen die NotenZug um Zug. In Folge dessen wird thatsächlich alles Gold, das zu monetärenZwecken bestimmt ist, bei der Neichsbank eingeliefert, und die Neichsbank ist der