Einleitung.
Durch das Zusammenwirken der die Reichsbank leitenden Behörde, deren Mit-glieder an den finanziellen Erträgnissen der Bank nicht interessirt sind, mit den impraktischen Erwerbsleben stehenden Vertretern der privaten Antheilseigner wird einedem allgemeinen Interesse Rechnung tragende Verwaltung der Bank gewährleistet, undgleichzeitig wird die Erfahrung und Geschästskenntniß der an dem Gedeihen der Bankfinanziell interessirtcn Antheilseigner der Banklcitnng dienstbar gemacht. Diese Bank-verfassung, welche die Mitte hält zwischen einer reinen Staatsbank und einer reinenPrivatbank, hat sich in der Erfahrung der meisten Länder Europas als das beste Systembewährt. Bei Gelegenheit der Berathungen über die Erneuerung des Privilegiums derReichsbank in den Iahren 1889 und 1899 ist allerdings mehrseitig die Forderung der »Ver-staatlichung« der Neichsbank aufgestellt worden, uud zwar in dem Sinne, daß das Reichdie sämmtlichen Antheilscheine der Bank erwerben und so die privaten Antheilseignerund deren Mitwirkung bei der Bankverwaltung überhaupt beseitigen solle. Sowohl dieNegierung als auch die Mehrheit des Reichstags verhielten sich aber in beiden Fällen dieserForderung gegenüber ablehnend. Der Vertreter der Verbündeten Negierungen gab beiden Kommissionsverhandlungen über die Banknovelle von 1899 die bestimmte Erklärungab, die Verbündeten Regierungen seien sich darin einig, »die Verstaatlichung der Reichsbankaus politischen, wirthschaftlichen und finanziellen Rücksichten aufs Aeußerste zu bekämpfen«.
Zur Erfüllung der Aufgaben, welche das Bankgesetz der Neichsbank zuweist, istdieses Iustitut mit wichtigen Rechten ausgestattet, und es sind ihm weitgehende Ver-pflichtungen auferlegt.
Die Neichsbank hat zunächst das Recht, nach Bedürfniß ihres Verkehrs ohne jededirekte Beschränkung Noten auszugeben. Indirekt ist ihre Notenausgabe begrenzt einmaldurch die fünfprozentige Steuer auf die das ihr zugewiesene Kontingent überschreitendeungedeckte Notenausgabe, zweitens durch die Bestimmung, daß die Bank stets für min-destens ein Drittel ihrer Notenausgabe Metall und Neichskassenscheine und für den Restdistontirte bankmäßige (vergl. S. 75) Wechsel als Deckung bereit halten muß. Die Neichs-bank muß ihre Noten gegen kursfähiges deutsches Geld einlösen, und zwar bei ihrerHauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es derenBarbestände und Geldbedürfnisse gestatten. Die Neichsbank hat ferner das Necht, überallim Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten/ der Bundesrath ist befugt, die Errichtungvon Zweiganstalten an bestimmten Orten anznordnen.
Die Neichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ganzen Reichsgebiete frei vonstaatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern.
Wenn der Schulduer eiues im Lombardverkehr gewährten Darlehns in Verzugist, hat die Neichsbank das Recht, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das