Einleitung,
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Nach dem »Statut« der Neichsbank (vergl. Anl. 4) findet die Generalversammlung derAntheilseigner alljährlich im März zu Berlin statt, kann aber auch jederzeit außerordent-lich berufen werden. Sie empfängt jährlich den Verwaltuugsbericht nebst der Bilanz undGewiunberechnung und wählt die Mitglieder des Zentralausschusses/ sie hat serner überdie Erhöhung des Grundkapitals und über Abänderungen des Statuts zu beschließen.
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Autheilseigner gegenüber derVerwaltung. Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sämmtliche Mitglieder müssen imReichsgebiet und mindestens neun von ihnen in Berlin ihren Wohnsitz haben.
Der Zentralausschuß versammelt sich mindestens einmal monatlich unter dem Vorsitzedes Präsidenten des Neichsbank-Direktoriums / es werden ihm allmonatlich Nachweisungenüber den gestimmten Geschäftsgang vorgelegt uud die Ansichten des Direktoriums überdie allgemeine Geschäftslage uud Vorschläge über die etwa erforderliche« Maßregeln mit-getheilt. In einer Reihe von Fragen ist der Zcntralausschuß gutachtlich zu höre», sonamentlich über die Festsetzung des Diskontsatzes und über den Höchstbetrag, bis zuwelchem die Mittel der Bank zu Lombarddarlchnen verwendet werden können. Der An«kaus von Effekten für Rechnung der Bank kann uur erfolgen, nachdem die Höhe desBetrags, bis zu welcher die Fouds der Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können,zuvor mit Zustimmung des Zentralausschusses festgesetzt ist.
Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Neichsbank übendrei von dem Zentralausschuß aus dem Kreise seiner Mitglieder auf eiu Jahr gewählteDeputirte. Diese siud berechtigt, allen Sitzungen des Direktoriums mit berathenderStimme beizuwohnen und die Bücher der Bank einzusehen. Geschäfte mit der Finanz-verwaltung des Reichs oder deutscher Bundesstaaten, für welche andere als die allgemeingeltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, müssen vorihrem Abschluß zur Kenntniß der Deputirten gebracht und auf Antrag auch nur eines vonihnen dem Zentralausschuß vorgelegt werden,- sie müssen unterbleiben, falls sich diesernicht mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit ausspricht.
In ähnlicher Weise wie dem Neichsbank-Direktorium in Berlin stellte das Bank-gesetz auch den Vorstandsbeamten der in größeren Plätzen außerhalb Berlins zu errichten-den Neichsbankhauptstellen eine Vertretung von Antheilseignern zur Seite, und zwar inden Bezirksausschüssen, deren Mitglieder vom Reichskanzler aus dem Kreise der am Sitzeder Hauptstellc oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnenden Anthcilseigner ausgewähltwerden. Den Bezirksausschüssen werden in monatlichen Sitzungen die Uebersichten überdie Geschäfte der Hauptstelle vorgelegt. Zwei bis drei vom Bezirksausschuß aus seinerMitte gewählte Beigeordnete üben eine fortlaufende spezielle Kontrolle über den Geschäfts-gang bei den Hauptstellen aus.
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