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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Einleitung.

Die Neichsbank. Dazu kamen mm die Bestimmungen über die Neichsbank. In § 12 des

Bankgesetzes heißt es:

»Unter dem Namen »Neichsbank« wird eine unter der Aufsicht und derLeitung des Reichs stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristi-schen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesammtenReichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für dieNutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen«.

Das Grundkapital der Neichsbank wurde ans 120 Millionen Mark festgesetzt') (anstatt60 Millionen bei der Preußischen Bank )/ es wurde getheilt in 40 000 auf Namen lautendeAntheile von je Z 000 Mark Von einer Kapitalbetheiligung des Reichs wurde abgesehen.

Die wohlbewährte Verfassung der Preußischen Bank war in allen wesentlichenZügen vorbildlich für die Verfassung, welche der Reichsbank gegeben wurde.

Die dem Reiche zugetheilte Aufsicht über die Neichsbauk wird von dem Bank-kuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und vier Mit-gliedern besteht/ eines dieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die übrigen der Bundes-rath. Die Leitung der Reichsbank wird ausgeübt vom Reichskanzler und unter diesemvom Neichsbank-Direktorium. Für den Reichskanzler kann ein Stellvertreter ernannt werden.Das Neichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende sowie die die Neichsbanknach außen vertretende Behörde (vergl. S. 21). Es besteht aus einem Präsidenten,einem Vice-Präsidenten (seit 1887) und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, dieaus den Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebeuszeit ernannt werden. DieBeamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten vou Reichsbeamteu/ sie dürfenkeine Antheilscheine der Bank besitzen. Die Rechnungen der Neichsbank unterliegen derRevision durch den Nechnungshos des Deutschen Reichs.

Gegenüber dieser weitgeheuden Kompetenz des Reichs ist die Mitwirkung der pri-vaten Antheilseigner an der Verwaltung der Bank eine sehr beschränkte. Die Ver-tretung der Antheilseigner hat im Wesentlichen die Aufgabe, der Baukleituug mit sach-verständigem Rathe zur Seite zu stehen und außerdem einen gewissen Schntz zu bildengegen die Gefahren, welche häufig genug für große Notenbanken aus einer zu engenVerbindung mit der Finanzverwaltuug des Staates hervorgegangen sind.

Die Antheilseigner üben die ihnen zustehende Betheiligung an der Verwaltungder Neichsbank aus durch die Generalversammlung und einen aus der Mitte derselbe«gewählten Zentralausschuß.

i) In Gemäßheit der Banknovelle vom 7. Juni 1899 ist das Grundkapital durch Begebung neuerAntheilscheine bis zum Ende des Jahres 1900 auf 15V Millionen Mark gebracht worden und ist bis zumEudc des Jahres 1905 auf 180 Millionen Mark zu erhöhen (vergl. S. 215 ff).