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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Einleitung,

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Andrang zu den Schaltern der Bank, da Jedermann sich noch rechtzeitig durch Wechsel-diskontirung R, mit Barmitteln, seien es nun Noten oder Metallgeld, zu versehentrachtete. Zur Beschwichtigung der Panik hatte es sich in drei Fällen als nothwendiggezeigt, die Begrenzung der ungedeckten Notenausgabe zu suspendiren.

Diese Erfahrungen veranlaßten den deutschen Gesetzgeber, einen neuen Wegeinzuschlagen. Den Banken wurde zwar die Überschreitung des ihnen zugewiesenenNotenkontingents gestattet, aber durch die fünfprozentige Steuer auf die Mehr-ausgabe von ungedeckten Noten sollten die Banken veranlaßt werden, durch eine Er-höhung ihres Diskontsatzes auf mindestens 5 Prozent der Überschreitung des Kontingentsentgegenzuwirken.

Für die Gestaltung der Notenausgabe in Deutschtand ist dieses System von großerBedeutung geworden.

Die bisher ausgeführten Bestimmungen, welche allen Notenbanken als zwingendesRecht auferlegt wurden, erschienen jedoch nicht als ausreichend, um die bei der Reformdes Bankwesens ins Auge gefaßten Ziele zu erreichen. Um weitergehende Vorschriftenmit der Achtung vor den wohlerworbenen Privatrechten in Einklang zu bringen, wurdeden Privatnotenbanken im Bankgesetze die Wahl gelassen, ihren Notenumlauf und ihrenganzen Geschäftsbetrieb streng auf das Territorium des Staates, der ihnen das Noten-recht verliehen hatte, beschränkt zu sehen, oder sich freiwillig einer Reihe von tief-greifenden Bestimmungen zu unterwerfen.

Insbesondere hatten sich die Banken danach zu verpflichten, jederzeit für min-destens ein Drittel der von ihnen ausgegebenen Noten eine Deckung in kursfähigemdeutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold in Barren oder ausländischen Münzen,für den Rest bankmäßige Wechsel bereit zu halten.

Die Banken hatten außerdem darein zu willigen, daß ihre Befugniß zur Noten-ausgabe zuerst zum 1. Januar 1891 und in der Folgezeit von zehn zu zehn Iahrengekündigt werden kann. Dadurch sollte der Gesetzgebung freie Hand für eine künftigeeinheitliche Ordnung des Bankwesens gesichert werden.

Des Weiteren waren Borschriften über Einlösungsstellen sür die Banknoten, überdie gegenseitige Annahme von Noten der sich den fakultativen Vorschriften unterwerfendenBanken, über die Ausammlung eines Reservefonds und über die Publikation des Diskont-satzes getroffen.

Gewisse Erleichterungen wurden vorgesehen für Banken, welche ihre Notenausgabeaus den Betrag ihres Grundkapitals einschränken würden.

In der Hauptsache waren diese Vorschriften bereits in dein Negierungsentwurfenthalten.