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Einleitung.
Die allgemeinen Die Grundzüge des Bankgesetzes sind folgende:
öestimnmngen des ^ ^lM zunächst eine Reihe allgemeiner Bestimmungen über die Noten-
Bankgesetzcs. / «i /> / ^ > o
ausgäbe. Die Befugniß zur Notenausgabe kann nur durch Reichsgesetz erworben oder
erweitert werden/ eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten in Zahlung im
Privatverkehr findet nicht statt und kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz
nicht begründet werden/ der Umlauf ausländischer Banknoten, die auf Reichswährung
lauten, ist untersagt/ Banknoten dürfen nur auf Beträge von 109, 200, 500,
1000 und ein Vielfaches von 1000 Mark lauten/ die Banken sind verpflichtet, ihre
, Noten jederzeit zu ihrem vollen Nennwerth einzulösen/ den Notenbanken ist es nicht
gestattet, Wechsel zu acceptiren und für eigene oder fremde Rechnung Termingeschäfte
in Waaren und Werthpapieren abzuschließen/ viermal im Monat haben sie den
Stand ihrer Aktiva und Passiva nach einem genau spezifizirten Schema durch den
Neichsanzeiger zu veröffentlichen, ebenso spätestens drei Monate nach dem Schlüsse
des Geschäftsjahres eine genaue Bilanz nebst dem Jahresabschlüsse des Gewinn- und
Verlustkontos.
Unter den für alle Banken geltenden Vorschriften ist von besonderer Bedeutungdie sogenannte »indirekte Kontingentirung« der nicht durch Baarvorrathgedeckte» Noten. Jeder einzelnen der bestehenden Notenbanken und ebenso der Neichs-bank wnrde ein bestimmter Betrag für die ihren Baarvorrath übersteigende Notenaus-gabe zugewiesen. Im Falle der Überschreitung dieses Betrages ist vom Ueberschuß eineSteuer von 5 Prozent jährlich an die Reichskasse zu entrichten. Als Baarvorrath giltdabei »der in den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschen Gelde,an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutschen Banken und an Gold in Barrenoder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1 392 Mark berechnet«. Falls die Bcfug-niß einer Bank zur Notenausgabe erlischt, wächst das ihr zugetheilte Kontingent uuge-deckter Noten dem Antheile der Neichsbank zu.
Die Gesammtheit der Kontingente wurde auf 385 Millionen Mark berechnet,wovon 250 Millionen Mark auf die Neichsbank entfielen.
Durch dieses System der Notensteuer war eine Beschränkung der ungedecktenNotenausgabe auf einen für das deutsche Geldwesen unbedenklichen Umsang erstrebt,welche jedoch — im Gegensatze zur euglischen Bankakte — nicht durch eine unüber-schreitbare Grenze auf Kosten der Elastizität des Notenumlaufs erreicht werden sollte.Die feste Begrenzung der ungedeckten Notenausgabe der Bank von England hatte inverschiedenen Fälleu zur Verschärfung von Krisen geführt/ die Furcht, die Bank möchtean der Grenze ihrer Notenreserve ankommen und in Folge dessen gezwungen sein, ihreKreditgewährung einzustellen, bewirkte mehrfach in kritischen Zeiten einen panikartigen