Einleitung.
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Gleich beim Beginn der ersten Lesung (am 16. November 1874) zeigte es sich,daß eine große Mehrheit des Hauses die sofortige Errichtung einer Neichsbank alsnothwendige Vorbedingung für die Bankreform betrachtete. Der Entwurf wurde an eineKommission verwiesen, die in ihrer ersten Sitzung (21. November 1874) sofort mit 13gegen 4 Stimmen die Erklärung beschloß,
»daß die Kommission die Diskussion des Bankgesetzes nicht für wünschens-werth erachte, ehe ein Beschluß über die Einführung der Neichsbank undderen Modalitäten gefaßt sei«.Die in Folge dieses Beschlusses aufgenommenen Verhandlungen über die Abtretungder Preußischen Bank an das Reich führten nunmehr zu dem gewünschten Ergebnisse.
Preußen erklärte sich bereit, die Preußische Bank , nach Zurückziehung seinerKapitaleinlage von 5 720 400 Mark und des ihm gesetzlich bei der Auflösung der Bankzufallenden Antheils am Reservefonds mit 9 Millionen Mark, an das Reich behufs Um-Wandelung in eine Reichsbank abzutreten, und zwar uuter folgenden Bedingungen:
1. Preußen erhält für den ihm nunmehr entgehenden Reingewinn aus derPreußischen Bank eine einmalige Entschädiguug von 15 Millionen Mark.
2. Die Reichsbank übernimmt die Verpflichtung, die der Preußischen Bank imVertrage von 1856 auferlegte bis zum Jahre 1925 laufende jährliche Rentevon 1 865 730 Mark an Preußen zu zahlen.
3. Bezüglich der Uebernahme der Grundstücke der Preußischen Bank soll einebesondere Verständigung Platz greifen.
4. Die privaten Antheilseigner der Preußischen Bank sollen das Recht haben,ihre Antheilscheine gegen Antheilscheine der Reichsbank im gleichen Nenn-werth auszutauschen.
Die Vorschläge Preußens wurden vom Bundesrathe angenommen und auf dieserGrundlage wurde die Umwandelung der Preußischen Bank in eine Reichsbank beschlossen.Die in dem bereits vorliegenden Entwurf enthaltenen Bestimmungen über die bestehendenNotenbanken, die nunmehr im Gegensatze zur Reichsbank als »Privatnotenbanken« be-zeichnet wurden, erfuhren durch die Einschiebung der Neichsbank keine wesentliche Aenderung.
Um die Einbringung eines neuen Gesetzentwurfs und eine abermalige erste Lesungzu vermeiden, wurde ein Mitglied der Reichstagskommission veranlaßt, die vom Bundes-rathe beschlossenen Abänderungen formell als seine eigenen Anträge einzubringen. Sowohlin der Kommission als auch später bei der zweiten und bei der dritten Lesung imPlenum des Reichstags wurde der durch die Schaffung der Neichsbank ergänzte Ent-wurf ohne tiefgreifende Aenderungen angenommen, und das Gesetz wurde als Bank-gesetz vom 14. März 1875 publiziert.