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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Einleitung.

ausgäbe auf 60 Millionen Thaler geknüpft worden, eine Bedingung, an welcher dasGesetz scheiterte. Als nach dem Kriege mit Frankreich die Errichtung einer Bankfilialeim Elsaß sich als nothwendig herausstellte, um der durch die Liquidation der Filialender Bank von Frankreich hervorgerufenen Kreditnoth zu steuern, mußte die Ermächtigungzu diesem Schritt durch eine Nothstandsverordnung vom 10. Juni 1871 auf Grunddes § 63 der Verfassung ertheilt und später durch das Gesetz vom 26. Februar 1872genehmigt werden. Ebenso"' war der Erlaß eines Spezialgesetzes nothwendig, um derBank zu gestatten, dem Wunsche der Freien Stadt Bremen zu willfahren und dorteine Filiale zu errichten."- (Gesetz vom 15. Juni 1872.)

Die Verhältnisse in Elsaß-Lothringen und in Bremen zeigten, wie sehr für dieaußerpreußischen Gebiete ein Bedürfniß nach Anschluß au eine große Zentralbank bestand.Das einheitliche deutsche Wirthschaftsgebiet bedürfte eines gemeinschaftlichen Mittelpunktes,in welchem alle Fäden des Geld- und Kreditverkehrs zusammenlaufen konnten/ einedeutsche Reichsbank, deren vornehmste Aufgabe in der Ueberwachung und Regulirungdes deutschen Geldwesens bestehen sollte, stellte sich dar als die naturgemäße Vollendungder deutschen Geld- und Bankresorm. Die Neglementirung der bestehenden Notenbankenkonnte nur bestehende Mißstände einschränken. Die Reichsbank dagegen erschien als dielebendige Kraft zur Durchführung, Erhaltung und Fortentwickelung der neuen Geld- undBankverfassung.

Wie die Verhältnisse lagen, konnte es sich bei der Ausführung dieses Gedankensnicht um die Neugründung einer Neichsbank handeln, sondern nur um die Umwandlungder Preußischen Bank in ein Reichsinstitut. Für den weitaus größten Theil des DeutschenReichs nahm die Preußische Bank bereits die Stellung ein, welche der Reichsbank fürganz Deutschland zugedacht war. Eiue Reichsbank neben und über der PreußischenBank wäre unmöglich gewesen.

Bankgesetz-Entwurss verzögerten und schließlich dahin führten, daß im Juli 1874 demBundesrath ein Entwurf vorgelegt wurde, der von der Errichtung einer Reichsbankvorläufig absah und sich auf den Erlaß von Normativbestimmungen über die bestehendenNotenbanken beschränkte, außerdem aber denjenigen Notenbanken, welche sich nicht aufdas Territorium ihres Staates beschränkt sehen wollten, die Verpflichtung auferlegte,darein zu willigen, daß ihnen zum 1. Januar 1886 seitens des Bundesraths ihr Noten-recht gekündigt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sollte mithin das Reich für einegründliche Neuordnung freie Hand bekommen. Der Bundesrats nahm den Entwurf mitgeringfügigen Aenderungen an. Am 5. November ging die Vorlage an den Reichstag .

Der Bcmkgesetz-cntwurf und dieReichsbank.

Der Umwandlung der Preußischen Bank in eine Neichsbank stellten sich jedocherhebliche Schwierigkeiten entgegen, welche die Ausarbeitung und Einbringung eines