Einleitung.
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Die Ordnung der Papiergeldfrage war dadurch verzögert worden, daß sie Dic Aufgaben dermit der Banksrage in nahen Beziehungen stand und daß sich einer befriedigenden
Lösung dieser letzteren eine Reihe von Schwierigkeiten entgegenstellten. Die einzelnen Pnvawotcnbanken
Notenbanken waren Privatinstitute, ihre Nvtenprivilegien stellten wohlerworbene Privat- "»d Ernchtuug einer
Reichsbank.
rechte dar. Die schwierige Frage war, wie man eine durchgreifende Neuordnung herbei-führen konnte, ohne diese wohlerworbenen Privatrechte zu verletzen.
Von vornherein war eine direkte Aufhebung der Notenprivilegien ausgeschlossen/der einzige gangbare Weg war der Erlaß von einheitlichen Vorschriften allgemeinerNatur, durch welche die Banken zu einer sachgemäßen Beschränkung ihrer Geschäftszweige,zu einer Verminderung und genügenden Deckung ihres Notenumlaufs angehakte» werdenkonnten. Die Schwierigkeit bestand hier darin, dic Vorschriften hinreichend wirksam zugestalten, ohne die durch die Achtung vor den wohlerworbenen Privatrechten gezogenenGrenzen zu verletzen.
Die gesammte öffentliche Meinung und die ganz überwiegende Mehrheit derFachleute war jedoch der Ansicht, daß sich die Bankreform nicht auf solche Maß-regeln beschränken dürfe. In den Erfahrungen während der Krisen von 1857 und1866 war die Erkenntniß gereist, daß die Notenbanken noch andere Ausgaben habenals die Befriedigung privatwirthschaftlicher Kreditansprüche, daß sie vielmehr danebenwichtige Funktionen, die im öffentlichen Interesse liegen, zu erfüllen haben, so vor Allemdie Überwachung und Regelung des gesammten Geldumlaufs sowohl im Hinblick aufden inneren Verkehr als auch in den Beziehungen zu den ausländischen Valuten. Immermehr kam die Ueberzeugung zum Durchbruch, daß diese Aufgaben uur von einer einzigenStelle aus erfüllt werden und eine einheitliche Leitung nicht entbehren können/ sie machendeshalb eine Zentralbank nothwendig, welche entweder allein für sich steht oderalle anderen Notenbanken an Bedeutung so weit überragt, daß sie einen beherrschendenEinfluß ausübt.
Für das Königreich Preußen hatte bisher schon die »Preußische Bank « diesewichtigen Funktionen erfüllt/ sie hatte sich namentlich im Jahre 1866, als eine Reiheanderer Notenbanken ihre Diskontirungen einschränkten oder gar einstellten und so imentscheidenden Momente der Volkswirthschaft ihre Dienste verweigerten, dem gesammtenGeld- und Kreditverkehr einen festen Rückhalt gewährt. Ihre Wirksamkeit war jedochim Wesentlichen auf das Gebiet des Preußischen Staates beschränkt. Sie hatte nichtdas Recht, Filialen außerhalb Preußens zu errichten/ vielmehr war im Jahre 1865,als die preußische Regierung durch ein Gesetz die Preußische Bank zur Errichtung vonBankkontoren außerhalb des Staatsgebiets ermächtigen wollte, vom Landtag an die Er-theilung dieser Ermächtigung die Bedingung einer Begrenzung der ungedeckten Noten-