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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Einleitung,

ergriffen wurden. Die Gründung des Reichs, welche den Süden in die politischeEinheit mit einbezog, gab der Gesetzgebung eine größere Aktionsfreiheit, die sofortbenutzt wurde.

Die Reform des Unmittelbar nach dem Abschlüsse des Friedens mit Frankreich trat die Reichs«

^""g'eldwesms'''"' regierung an die Ordnung des Müuzwesens heran. Bereits am 4. Dezember 1871konnte das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Neichsgoldmünzen, ver-kündigt werden, welches in Bezug auf das Münzsyftem, die Währung uud die staats-rechtliche Verfassung des deutschen Münzwesens grundlegende Bestimmungen traf.

Der Ausbau der deutschen Münzverfassung wurde vollendet durch das Münz-gesetz vom 9. Juli 1873/ dieses Gesetz proklamirte die Reichsgoldwährung, welchean die Stelle der einzelnen Landeswährungen zu treten habe, als Endziel der Münz-reform, und es regelte alle Eiuzelheiten sowohl des für die Zukunft ins Auge gefaßtenSystems als auch des vorläufig zugelassenen Uebergangszustandes, während dessen nebenden Reichsgoldmünzen auch noch die groben Münzen der Thalerwährung Kurantgeld seinsollten, eines Zustandes, der zum Unterschied von der definitiven Reichsgoldwährung als»Reichswährung« bezeichnet wurde.

Das Münzgesetz vom 9. Juli 1878 erhielt aus der Initiative des Reichstagseinen Schlußartikel, welcher den Boden des eigentlichen Münzwesens verließ und ein-schneidende Bestimmungen über die Banknoten und das Staatspapiergeld traf. Eswurde vorgeschrieben, daß das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeldspätestens bis zum 1. Januar 1876 eingezogen und daß au seiner Stelle auf Gruudeines zu erlassenden Neichsgesetzes Reichspapiergeld ausgegeben werden sollte. Hinsicht-lich der Banknoten wurde bestimmt:

»Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Neichswährung lau-tenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termin an dürfen nursolche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht wenigerals 100 Mark lauten, im Umlaufe bleiben oder ausgegeben werden«.Das Reichsgesetz über die Papiergeldausgabe, welches der Artikel 18 des Münz-gesetzes in Aussicht stellte, wurde am 30. April 1874 verkündet als Gesetz, betreffenddie Ausgabe von Reichskassenschcinen. Es ersetzte das Staatspapiergeld, welches22 verschiedene Staaten ausgegeben hatten, durch ein einheitliches Ncichspapiergeld, fürwelches ein endgültiger Betrag von 120 Millionen Mark (gegen ca. 184 Millionen Markumlaufenden Landespapiergeldes) festgesetzt wurde. Diese Summe wurde indeß anfangsdadurch erhöht, daß au Eiuzelregieruugen Vorschüsse in Neichskassenscheinen gewährtwurdeu, die zur Erleichterung der Einziehung des Landespapiergeldes dienen sollten undim Laufe von 15 Iahren (bis 31. Dezember 1890) zurückzuzahlen waren.