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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Einleitung.

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des Bankwesens mußte den Schlußstein des ganzen Reformwerks bilden und die neueOrdnung mit lebens- und entwickelungsfähigem Geiste erfüllen.

Die staatsrechtliche Voraussetzung für eine einheitliche Geld- undBaukreform war geschaffen durch den Artikel 4 der Verfassung des Norddeutsche» Bundesvom 26. Juli 1867, bezw. der Versassung des Deutscheu Reiches vom 16. April 1871^nach welchem zu den der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes bezw. Reichesunterliegenden Angelegenheiten gehört:

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst der Feststellungder Grundsätze über die Emission von sundirtem und unsundirtemPapiergelde/

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen.

Eine durchgreifende Ordnung des Geld- und Bankwesens bot aber so lange er-hebliche Schwierigkeiten, als die süddeutschen Staaten noch außerhalb des Bundes standen.Auf dem Gebiete des Münzwesens kam es deshalb vor der Reichsgründung nur zu Vor-bereitungen für eine Enquete über die Münzfrage, die jedoch in Folge des Krieges mitFrankreich unterblieb. Auf dem Gebiete des Papiergeldes und der Banknoten wurdenGesetze erlassen, deren Bestimmung es war, einer weiteren Vermehrung dieser Geldzeichenvorzubeugeu. Das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870schreibt vor, daß die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch ein Bundesgesetzertheilt werden und daß in gleicher Weise die Erweiterung bestehender Notenprivilegiennur durch ein Bundesgesetz gestattet werden dürfe.

Das Gefetz wurde nach der Gründung des Reichs zum Reichsgesetz erklärt undtrat iu Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1872 in Kraft.Württemberg und Baden, welche bisher noch keine Notenbanken besaßen, errichteten nochkurz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes solche Institute, die »Württembergische Noten-bank« zu Stuttgart und die -> Badische Bank« zu Mannheim . Dadurch wurde die Zahlder deutschen Notenbanken aus 38 vermehrt.

Das Gesetz sollte ursprünglich nur bis zum 1. Juli 1872 gelten. Die Gültig-keitsdauer mußte jedoch in der Folgezeit dreimal verlängert werden.

Eine ähnliche Beschränkung wurde hinsichtlich des Staatspapiergeldes durch dasspäter ebenfalls zum Reichsgesetz erklärte Gesetz über die Ausgabe von Papiergeldvom 16. Juni 1870 verfügt, welches die fernere Ausgabe von Papiergeld von demErlaß eines Bundesgesetzes abhängig machte.

Auf diese beiden, lediglich den bestehenden Zustand vor weiterer Verschlechterungschützenden Gesetze beschränkten sich die legislatorischen Maßregeln, welche währendder Zeit des Norddeutschen Bundes aus dem Gebiete des Geld- und Bankwesens