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Einleitung,
weitem oder gar unbegrenztem Recht der Notenausgabe konzessionirt, die von vorn-herein darauf angelegt waren, ihren Geschäftsbetrieb und ihre Notenausgabe über dasGebiet des konzesfionirenden Staates hinaus auf die angrenzenden deutscheu Territorienzu erstrecken.
So bestanden vor der Gründung des Reiches in Deutschland 31 Notenbanken, fürwelche von den einzelnen Staaten ganz verschiedenartige Bestimmungen getroffen warenund deren Statuten erheblich von einander abwichen.
Eine große Anzahl dieser Banken war bestrebt, das Recht der Notenausgabemöglichst weit auszunutzen, also möglichst viele Noten in Umlauf zu setzen. Da er-fahrungsgemäß Noten, die auf kleine Beträge lauten, seltener zur Einlösung an dieAusgabestelle zurückgebracht werden als große Abschnitte, wurden vor Allem erheblicheBeträge von kleinen Zetteln, bis herab zu Einthalerscheineu, wie von den Einzel-regierungen, so auch von den Banken, emittirt.
In Folge der vielfach ungenügenden gesetzlichen Regelung der Notenemission warbei manchen Banken nicht in der wünschenswerthen Weise für die Deckung der Noten-ausgabe gesorgt. Außerdem betheiligten sich die Notenbanken theilweise an Geschäften,welche zu einer dauerndeu Festlegung der Betriebsmittel führten, sich mithin nichtfür eine Bank eigneten, deren Passiven aus jederzeit fälligen Verbindlichkeiten, wieNoten, bestehen.
Bei der Unmöglichkeit, einheitliche Vorschriften sür die deutschen Notenbankenzu Stande zu bringen, suchten mehrere deutsche Staaten die Noten der von anderendeutschen Staaten konzessionirten Banken durch Umlaufsverbote von sich fern zu halten.Diese Verbote wurden im freien Verkehr nicht streng beachtet, waren aber für alleöffentlichen Kassen maßgebend und wurden vom Publikum als große Belästigungempfunden.
Die Mißstände der Geldverfassung und des Bankwesens waren aufs engstemit einander verflochten. Gleichwohl konnte die längst als nothwendig erkannteReform in ihrer Gesammtheit nicht mit einem Schlage ins Leben gerufen werden.Die zu lösende Ausgabe war so vielgestaltig, daß nur Schritt für Schritt vor-gegangen werden konnte, freilich unter steter Berücksichtigung des innern Zusammen-hangs unter den einzelnen Theilen des ganzen Reformwerks. Solange nicht ein einheitlichesdeutsches Münzwesen geschaffen, solange nicht für einen hinreichenden Goldumlauf ge-sorgt war, konnte eine durchgreifende Neuordnung des Papiergeld- und Banknotenwesensnicht vorgenommen werden. Andererseits erschwerten die Mißstände aus diesem letzterenGebiete die Durchführung der Münzreform. Eine rationelle Bankverfassung gehört zu denwichtigsten Vorbedingungen für die Erhaltung eines geordneten Geldwesens/ die Regelung