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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Verwaltungsorganisation.

Deutschsands thatsächlich eingetreten ist, setzt für die Neichsbank ein verzweigtes undwohlorganisirtes System von Zweiganstalten voraus, damit sie ihren gesetzlichenZwecken nachkommen und die berechtigten Ansprüche des Verkehrs aus eineu de» jeweiligenörtlichen Bedürfnissen angepaßten Geld- und Notenumlauf erfüllen kann. Das Bank-gesetz hat ihr die Befugniß ertheilt, »aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zuerrichten«, uud den Bundesrath ermächtigt, die Errichtung von Zweiganstalten an be-stimmten Plätzen anzuordnen. 12). Die Reichsbank brauchte bei ihrer Errichtungdas Iilialnetz der Preußischen Bank nur mit Rücksicht auf den nunmehr das ganzeReich umfassenden Geschäftsbezirk auszudehnen und dasselbe nach Maßgabe des sich weiterentwickelnden Geschäftsverkehrs auszugestalten.

Das galt zunächst für die innere Organisation der Zwciganstaltender Preußischen Bank . Die Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen, -Nebenstellenund .Waarendepots entsprechen den Bankkontoren, -Kommanditen, -Agenturen uudWaarendepots der Preußischen Bank . Die verflossenen 25 Jahre haben außerbei den Nebenstellen keine wesentlichen Aenderungen der alten bewährten Organisationgebracht.

Zwischen den Reichsbankhauptstellen und Neichsbankstellen, die auf Gruudder ihnen zustehenden Befuguisse in der Dienstsprache mit dem gemeinsamen Namen»selbständige Bankanstalten« bezeichnet werden, bestehen Unterschiede von größererpraktischer Bedeutung nicht. Sie haben die Bestimmung, innerhalb des ihnen vomReichsbank-Direktorium überwiesenen Bezirks diejenigen Geschäfte selbständig zu betreibe«,zu welchen die Neichsbank nach § 18 des Bankgesetzes überhaupt berechtigt ist. IhreBedeutung ist also im Allgemeinen die von (kaufmännischen) Zweigniederlassungen, jedochnur in wirthschaftlicher Beziehung. Rechtlich ist ihre Verfassung besonders geordnet.Entsprechend ihrem Zweck der unmittelbaren selbständigen Pflege des Geschäftsverkehrsbesitzen sie nach außen unbeschränkte Vertretungsbesugnisse, nach innen stehen sie zwar alsTheile der gesammten Neichsbank in direktem Bekehr, nicht aber auch in Verrechnungmit einander, die vielmehr lediglich durch die Hauptbank erfolgt. Sie sind der Leitungvon je zwei Vorstandsbeamten unterstellt. Von diesen oder den als ihre Stellvertreterbezeichneten Beamten müssen die Unterschriften der selbständigen Bankanstalten vollzogensein, um die Reichsbank rechtlich zu verpflichten.

IedeReichsbankhauptstelle steht unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Kommissars.Bei den Reichsbankstellen sind Justitiare ernannt, welche fast dieselben Funktionenauszuüben haben. Im Uebrigen unterscheiden sich die Reichsbankhauptstellen und Neichs-bankstellen durch die bei den ersteren nach Maßgabe des § 36 errichteten Bezirks-ausschüsse der Antheilseigner.