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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Die Verwaltungsorgcinisation.

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Reichsbankhauptstellen ist ein ständiger Vertreter in der Person des sogenanntendritten Beamten vorhanden. Je nach der Größe der Anstalten sind mit derWahrnehmung der Kassengeschäfte ein oder mehrere Kassirer betraut. Die Buch-führungsgeschäste sind Sache der Buchhaltereibeamten, die aus den Oberbuchhalternund Buchhaltern, sowie den Buchhaltern - Assistenten und diätarisch beschäftigtenBeamten bestehen.

Die Nebenstellen unterstehen der Leitung eines -> Bankvorstaudes«. Ihm sindmitunter ein oder mehrere Buchhaltereibeamte beigegeben, deren einem die Führung derKasse übertragen werden kann. Die Bankvorstände sind entweder von der Bank selbstausgebildete und bei ihr schon in anderen Stellungen thätig gewesene Beamte, oderAgenten, d. h. kaufmännisch gebildete Personen, bei denen dies nicht Her Fall ist.Auch die Agenten haben die Eigenschaft als Reichsbeamte/ sie beziehen indessen nichtfestes Gehalt, sondern Tantiemen vom Gewinne der Nebenstelle, auch sind sie nichtfest angestellt, vielmehr besteht zwischen ihnen uud der Neichsbauk ein gegenseitigesKündigungsrecht.

Die bei allen selbständigen Bankanstalten bestellten Kommissare bezw. Justitiarehaben nicht nur die vom Neichsbank-Direktorium angeordneten Revisionen vorzunehmen,sondern sie stehen auch den Vorstandsbeamten in wichtigen Angelegenheiten, namentlichin allen juristischen Fragen zur Seite. Auch haben sie die etwa zwischen den Beamtenentstehenden Meinungsverschiedenheiten womöglich auszugleichen oder zur Kenntniß desReichsbank-Direktoriums zu bringen. Sie sind praktische Juristen, in der Regel höhererichterliche Beamte, Staatsanwälte, auch Verwaltungsbeamte, die indessen ihre Funktionenbei der Neichsbauk nur im Nebenamt ausüben.

Die Beamtenorganisation bei der Hauptbank entspricht im Wesentlichen derjenigenbei den Zweiganstalten, jedoch mit mehrfachen, durch die oben S. 22 und 23 geschilderteOrganisation der Hauptbank bedingten Modifikationen. In Folge der Errichtung be-sonderer Bureaus für die einzelnen Geschäftszweige unter der Leitung besonderer Vorstehersowie zur Wahrnehmung der Zentralverwaltungsgeschäste bestehen hier einige Beamten-kategorien, die bei den Zweiganstalten nicht, oder doch nur ganz vereinzelt vertreten sind.

Die Besoldungen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die Pensionen und Unter-stützungen für die Hinterbliebenen der Beamten trägt die Neichsbank. Der Besoldungs-und Pensions-Etat des Reichsbank-Direktoriums wird jährlich durch deu Neichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundes-rath aus Antrag des Reichskanzlers festgesetzt (B. G. § 28 Absatz 2). Die Gehälterder Reichsbankbeamten sind wie die der Neichsbeamten überhaupt gegenwärtig nachDienstaltersstuseu geregelt. Auch die übrigen Bezüge uuterliegen den allgemeinen für

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