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Die Verwaltungsorganisation.
Bank-Kommissare bei den Ncichsbankhauptstellen (vergl. S. 24, 35), die der Kaiser sämmtlichernennt, nach Maßgabe der Verordnung vom 19. Dezember 1875 durch den Reichskanzleroder auf Grund der von dem letzteren ertheilten Ermächtigung durch den Präsidenten desReichsbank-Direktoriums, welcher als »vorgesetzte Dienstbehörde« der Beamten bezeichnetist und die entsprechenden Aufsichts- und Disziplinarbefugnisse ausübt. Diese Ermächtigungist durch Erlaß des Reichskanzlers vom 8. November 1875 ertheilt und bezieht sich aufalle Beamten mit Ausnahme der ersten Vorstandsbeamten der Ncichsbankhauptstellen.
Die Beamten der Reichsbank sind größtenteils aus dem Kaufmannsberuf, inden unteren Graden auch aus dem Stande der civilversorgungsbercchtigten Militärs hervor-gegangen. Voraussetzung der Anstellung im Bankdicnst ist bei den ersteren der Nachweisder Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Ober-Realschule oder aber einer entsprechenden bei einer anderen höheren Lehranstalt erworbenenSchulbildung. Der Bewerber muß in einem Bank- oder in einem anderen namhaftenHandlungshause die Handlung ordnungsmäßig erlernt haben uud dann noch einige Zeit ineinem solchen als Handlnngsgehülfe thätig gewesen sein. Die Aufnahme in den Bankdienst,die mit der Vereidigung erfolgt, hängt von dem Ausfall einer dreimonatlichen Probezeitund eiuer nach derselben abzulegenden Prüfung ab. Für den Kalkulatur-, Negistratur-und Kanzleidienst, sowie für den Dienst der Geldzähler und Unterbeamten (Kassendiener)werden nach Maßgabe der dnrch Allerhöchste Kabinetsordre vom 10. September 1882genehmigten »Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen beiden Reichs- und Staatsbehörden mit den Militäranwärtern« unter gewissen durch dieNatur der Sache gebotenen Bedingungen Militäranwärter angestellt. Für alle übrigenStellen kommen nur kaufmännisch-technisch ausgebildete Beamte in Betracht.
Den au der Spitze jeder selbständigen Bankanstalt stehenden zwei Vorstands-beamten liegt die Leitung der Geschäfte und die Ueberwachung der Ausführung durchdie untergeordneten Beamten gemeinschaftlich ob,- sie vollziehen im Namen der Zweig-anstalt alle Urkunden, Berichte, Schreiben und Verhandlungen in Konzept und Rein-schrift/ der erste Vorstandsbeamte (Bankdirektor) ist besonders sür die ordnungsmäßigeGeschäftsführung verantwortlich, er vertheilt die Arbeiten gemäß der von dem Neichsbank-Direktorium für jede Zweiganstalt erlassenen bezw. genehmigten besonderen Geschäftsvertheilunguuter die Beamten, kann diese jedoch darüber hinaus auch in anderen Geschäftszweigenzu der nothwendigen vorübergehenden Aushülfe herauziehen. Der zweite Vorstandsbeamteist der ordentliche Vertreter des ersten, zu wichtigen Geschäften ist seine Zustimmuugerforderlich. Bei kleineren Bankanstalten versieht er zugleich die Funktionen desKassirers. Die Vorstaudsbeamten werden je in Behinderungsfällen durch einen derübrigen älteren Beamten (Kassirer und Buchhaltereibeamten) vertreten, bei den größeren