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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Die Verwalwngsorganiscition,

Darüber hinaus halten zuweilen Mitglieder des Reichsbank - DirektoriumsRevisionen ab.

Eine selbstthätige öffentliche Ueberwachung des Geschäftsbetriebs der Bankerfolgt durch das betheiligte Publikum, z. B. durch die diesem überlassene Prüfung derEintragungen in die Girokontogegenbücher und die Lombardpfandscheiue. Auch imGiroübertragungsverkehr bietet das Publikum die Handhabe zur Kontrolle, da es in derGeschäftswelt allgemein üblich ist, daß der Absender einer Giroüberweisung demDestinatär dieselbe stets sofort avisirt. Besondere, durch die Geschäftsbedingungender Reichsbank ihren Kunden vorgeschriebene Maßnahmen, welche eine öffentliche Kontrolleherbeiführen sollen, bestehen indessen nur hinsichtlich der Nebenstellen, insofern die Neichs-bank die Rechtsgültigkeit von größeren Zahlungen an dieselben in Verlustfällcn lediglichdann anerkennt, wenn der Einzahler der vorgesetzten Bankanstalt unmittelbar nach erfolgterZahlung davon Mittheilung gemacht hat. Diese Anzeigepflicht greift nur bei bestimmten Artenvon Zahlungen Platz, nach Maßgabe der Bedingungen über die einzelnen Geschäftszweige.

Entsprechend dem Charakter der Reichsbank als Reichsbehörde sind anch Das Personal,ihren Beamten die Rechte und Pflichten von Neichsbeamten durch das Bank-gesetz (§ 28) ausdrücklich beigelegt worden. Das gesammte Beamtenrecht der letzteren,insbesondere das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom31. März 1873, findet daher auch auf die Reichsbankbcamten Auwendung. Für dasPensionswesen und die Fürsorge für die Wittwen und Waisen ist dies durch mehrere KaiserlicheVerordnungen (vom 23. Dezember 1875, 31. März 1880, 8. Juni 1881, 20. Juni 1886,18. März 1888 uud 26. Juli 1897) außer Zweifel gestellt. Wegen der Eigenartdes Geschäftsbetriebes der Neichsbank waren indessen, namentlich hinsichtlich des Kautions-wesens, Abweichungen vom allgemeinen Recht nothwendig. Schon in den vorerwähntenVerordnungen vom 23. Dezember 1875 und vom 31. März 1880 waren Sonder-bestimmungen in dieser Richtung sür die Reichsbankbeamten enthalten. Von ganzbesonderer Wichtigkeit aber ist es, daß das Gesetz wegen Aufhebung der Kcmtions- .Pflicht der Neichsbeamten vom 20. Februar 1898 auf die Reichsbankbeamten keineAnwendung findet (§ 3). Alle diese Verordnungen, die ihrem Inhalt nach auf GesetzeBezug nehmen, sind als nachträglich eingefügte Theile des Bankstatuts anzusehen undauf Grund des B. G. (H 40) erlassen. Die Beamten haben damit die Garantien einergesetzlich, nicht blos vertragsmäßig gesicherten Stellung erhalten, sind andererseits aberauch den disziplinar-rechtlichen Vorschriften des Neichsgesetzes und den Neichs-Disziplinar-behörden unterworfen.

Die Anstellung der Reichsbankbeamten erfolgt mit Ausnahme des Präsidenten,Vizepräsidenten und der Mitglieder des Neichsbank-Direktoriums ivergl. S. 10) und der

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