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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Notenausgabe.

Die Neichsbank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollenNennwerth einzulösen/ bei den Zweiganstalten »soweit es deren Baarbestände und Geld-bedürfnisse gestatten« (H 18).

Die Einlösungspflicht erstreckt sich auch auf beschädigte Noten, sofern derInhaber entweder einen Theil der Note präsentirt, der größer ist als die Hälfte, oderden Nachweis führt, daß der Nest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder wenigervorzeigt, vernichtet ist. Dagegen ist die Bank nicht verpflichtet, für vernichtete oderverlorene Noten Ersatz zu leisten (H 4). Beschädigte oder beschmutzte Banknoten dürfenvon den Kassen der Bank nicht wieder ausgegeben werden (Z 5).

Hinsichtlich der Stückelung der Banknoten enthält das Bankgesetz (Z 3) dieVorschrift, daß Banknoten auf Beträge von 100, 200, 500, 1000 oder von einemVielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden dürfen. Die Reichsbank hat bishernur Noten von 100 und von 1000 Mark ausgegeben. Da indessen alle Rechte undVerpflichtungen der vormaligen Preußischen Bank auf die Neichsbank übergegangen sind,stehen die vor dem 1. Januar 1876 von der Preußischen Bank ausgegebenen Notenin allen rechtlichen Beziehungen den Noten der Neichsbank gleich. (Bekanntmachungdes Reichskanzlers vom 16. Dezember 1875.) Von diesen ist nur ein geringfügigerBetrag noch nicht zur Einlösung gelangt. Ein Theil davon lautet auf Thalerwährung,ein anderer Theil, der während des Jahres 1875 ausgegeben wurde, auf Markwährnng,und zwar auf Beträge von 100, 500 und 1000 Mark/) Die Noten der Reichsbankbestehen beinahe zu drei Viertheilen aus 100 Mark-Noten (vergl. Tab. 18).

Der Aufruf und die Einziehung von Banknoten darf nur auf Anordnung odermit Genehmigung des Bundesraths erfolgen, der die Art, die Zahl und die Fristender über den Aufruf zu erlassenden und durch das Reichsgesetzblatt zu veröffeutlichendenBekanntmachungen vorzuschreiben, ferner den Zeitraum der Einlösung, die Einlösungs-stellen, die Maßgaben, unter denen nach Ablauf der Einlösungsfrist noch eine Ein-lösung stattzufinden hat, und die übrigen zur Sicherung der Noteninhaber erforderlichenMaßregeln zu bestimmen hat (Z 6). Dieser Vorschrift entsprechend sind die aufThalerwährung lauteudeu und die 100 Mark-Noten der Preußischen Bank durchBekanntmachungen vom 15. März 1878 und vom 10. April 1878 aufgerufen, abernicht präkludirt worden.

Schutzmaßrcgcln Bei dem geringen Werthe des Stoffes, aus welchem die Banknoten hergestellt

gegen Fälschungen werden, liegt die Gefahr der Fälschung besonders nahe. Um dieser Gefahr nach

i) Die Banknovelle vom 7. Juni 1899 hat diese Noten, von denen der weitaus größte Theil verlorengegangen sein dürfte, vom 1. Januar 1901 ab aus der Bilanz der Reichsbank beseitigt. Siehe unten i» demSchlußabschnitt über »Die Banknovelle vom 7. Juni 1899« S. 213 ff.