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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Die Notenausgabe.

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Möglichkeit zu begegnen, ist die Fälschung von Banknoten in § 149 des Strafgesetz-buches der Fälschung von Metallgeld und Papiergeld gleichgestellt. Die auf die Fälschunggesetzte Strafe ist Zuchthaus nicht unter zwei Iahren.

Nach einem Bundesrathsbeschlusse vom 30. November 1876 haben sämmtlicheReichs- und Landeskassen die bei ihnen eingehenden nachgemachten uud verfälschten Reichs-banknoten anzuhalten und, falls sie ohne Weiteres als Fälschungeu erkauut werden,sofort der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde unter Vorlegung des FalschstücksAnzeige zu machen, falls aber die Unechtheit zweifelhast erscheint, die Note dem Neichs-bank-Direktorium zur Prüsuug einzusenden. Dem Reichsbank-Direktorium ist von jederwegen Fälschung oder Nachahmung von Reichsbanknoten erfolgten Einleitung eines Unter-suchungs- oder Ermittelungsverfahrens und über dessen Ergebnisse durch die betreffendeJustiz- oder Polizeibehörde Mittheilung zu machen/ die Falschstücke sind dem Reichsbank-Direktorium, sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren geschehen kann, vorzulegenund von ihm aufzubewahren.

Die möglichste Erschwerung von Fälschungen wird erstrebt durch das Verfahrenbei der Herstellung der Banknoten und durch ihre technische Beschaffenheit.

Die An- und Ausfertigung, Einziehuug und Vernichtung der Reichsbanknotenerfolgt unter der Kontrolle der Reichsschulden-Kommission.

Die Reichsbanknoten werden in der Reichsdruckerei angefertigt, uud zwar auseiuem eigenthümlich geriffelten Hanfpapier mit eingestreuten Pflanzenfasern, aus dem auchdie Neichskassenscheine hergestellt werden. Die Fabrikation dieses Papiers, das nachseinem Erfinder, einem Amerikaner, Wilcox-Papier heißt, ist mit technischen Schwierig-keiten verbunden. Das Recht der ausschließlichen Anwendung des Wilcox'schen Verfahrenswurde durch die vormalige Preußische Staatsdruckerei käuflich erworben uud ist mit derenUebernahme auf das Reich zum Eigenthum des Reichs geworden. Im Jahre 1882wurden unter Anwendung dieses Papiers neue Reichskassenscheine hergestellt und imAustausch gegen die Scheine der alten Emission (mit dem Datum 11. Juli 1874) inVerkehr gesetzt. Bald jedoch wurdeu Fälschungen entdeckt, die vermittels eines demWilcox-Papier mehr oder weniger täuschend nachgemachten Papiers hergestellt waren.Um eiue größere Sicherheit gegen solche Fälschungen zu schaffen, wurde durch ein Gesetzvom 26. Mai 1885 ein strafrechtlicher Schutz des zur Anfertiguug von Neichskassen-scheinen verwendeten Papiers eingeführt. Papier , welches dem zur Herstellung vonNeichskassenscheinen verwendeten Papier hinsichtlich seiner äußeren Merkmale so ähnlichist, daß die Verschiedenheit nur durch Auswendung besonderer Aufmerksamkeit wahr-genommen werden kann, darf ohne .Erlaubniß des Reichskanzlers oder einer von diesembevollmächtigten Behörde weder angefertigt, noch aus dem Ausland eingeführt, noch

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