Druckschrift 
Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 
  

Die Notenausgabe.

I!>

lichc Verbesserung gerade der wichtigste Theil der metallischen Notendeckung seit demBeginne der 8V er Jahre erfahren und wie sehr sich gleichzeitig die gesammten Währung?-Verhältnisse Deutschlands konsolidirt haben/)

') Häufig ist der Vorwurf erhoben worden, daß den Authcilseigucru der Reichsbank durch die Verleihung desNotenrcchtS ei» Geschenk gemacht worden sei, das ihnen jährlich viele Millionen abwerfe. Namentlich das Verlangennach einer gänzlichen Verstaatlichung der Reichsbank ist stets damit begründet worden, daß die Erträgnisse des Noten-privilegiums dem Reiche, das allein dieses Recht ausüben oder verleihen dürfe, zufließen müßten. Hierbei sind indessenmeist die Gcgeulcistuugeu der Ncichsbank sonne die Bedingungen übersehen oder doch erheblich unterschätzt worden, an welcheda>Z Recht der Notenausgabe gesetzlich geknüpft ist. Vor allen Dingen komme» die Leistungen an das Reich in Betracht,zu de»e» die Reichsbank verpflichtet ist. Dazu gehören zunächst die »»entgeltliche Kassenführnng für das Reich unddie Verpflichtung, a» gewissen Bankkassen Rcichsgoldmünzen gegen Scheidemünzen zu verabfolge». Außerdem sind ihrgewisse Geldleistungen auferlegt. Diese bestehen einmal aus dem jährlich au das Reich abzuführende» Gewinnanthcile,zweitens aus der an das Reich im Falle von Koutingc»tsüberschreitungeu zu zahlende» Notenstcucr/ dazu kommt dievon der Preußische» Bank übernommene »ud an Preußen bis zum Jahre 1925 zu zahlende Ne»tc im Betrage vou1 865 730 Mark, und schließlich die im Jahre 1876 bei der Errichtung der Bank an Preußen gezahlte einmalige Ent-schädigung von 15 Millionen Mark. Insgesammt hat die Ncichsbank in den 25 Jahren ihres Bestehens gezahlt ian Preußen an einmaliger Entschädigung und n« Iahrcsrentcn 61,>> Millionen Mark/ an das Reich a» Notensieuer9,s Millionen Mark und 133,4 Millionen Mark an Gewinnantheilcn, sodaß sich ihre Geldleistungen an das Reichund Preußen bisher auf M4,s Millionen Mark belaufen (vcrgl. Tab. 30). Auch die vou der Reichsbank iu den erstenIahren ihres Bestehens an einige Privatnotcubankc» für die Aufgabe ihres Notenrechts gezahlten Entschädigungen imGesammtbetrage von 169 066 Mark sind von den Erträgnissen des Notenrechts der Reichsbank in Abzug zu bringe».

Dem gegenüber läßt sich der Reingewinn aus der Notenausgabe nur annähernd feststellen, weil sich derBaarvorrath der Bank nicht ohne weiteres auf die Noten nnd auf die sonstigen Verbindlichkeite» vertheilen läßt.Außerdem ist ciu angemessener Antheil an den Verwaltungskosten der Bank sowie der in den Bilanzen gesondert auf-geführte Betrag für die Bauknoteuanfertigung von dem Bruttoertrage der Notenausgabe abzusetzen.

Würde hiernach eine Berechnung aufgestellt, waS natürlich nur annähernd möglich wäre, so würde sich ergeben,daß man die finanzielle Bedeutung des Notenrechts vielfach überschätzt hat und daß namentlich nach der neueren, dieDividende der Antheilseigner wesentlich verkürzenden Gesetzgebung dcni Reiche auch oh»c »Verstaatlichung« der Ncichs-bank der Ertrag des Notenrechts gesichert ist.

7