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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Der Giro- und Abrechnungsverkehr.

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gegliederten Zahlungsverkehrs dar, und die Reichsbank selbst erscheint als ein großes, dasgesammte Reich umfasseudes Verrechnung-Institut.

Mit den vorbereitenden Arbeiten zu der Organisation begann das Hauptbank- Die Org.nns.iiil.'»Direktorium in Berlin gleich nach Erlaß des Bankgesetzes. Sie wurden beschleunigt, ^ Girovni.l» 'nachdem der preußische Staat am 1. Februar 1876 vou dem ihm nach § 12 des Ver-trags vom 17/18. Mai 1875 (vergl, Anl. 5) zustehenden Rechte der Kündigung dergerichtlichen Depositen Gebrauch gemacht hatte.

Die Einrichtung des reorganisirten Giroverkehrs ist in ihren wesentlichen Zügendie folgende:

Die Grundlage bildet die zum Zeichen des Vertragsabschlusses erforderliche Voll-ziehung der gedruckten »Bestimmungen für den Giroverkehr der Neichsbank« durch deuKonteninhaber. Die Eröffnung des Konto erfolgt durch Einlage eines Baarbetragsals »Guthaben«. Dieses erfährt einen Zuwachs durch baare Einzahlungen, durchUebertragung von anderen Girokonten und durch Verrechnuug zwischen der Bank unddem Konteninhaber (Gutschrift von diskontirten Wechseln, gewährten Lombarddarlehnenzc.).Die Verfügung über das Guthaben findet statt durch baare Abhebung, Uebertragungauf andere Girokonten und durch Verrechnung zwischen der Bank und dem Konten-inhaber (Belastung der vom Konteninhaber bei der Bank zahlbar gestellten Wechsel,fälliger Lombarddarlehne?c.).

Für die Uebertragungen von Konto zu Konto wurde der rothe Check ein-geführt, der die eigentliche Giroanweisung darstellt. Zur Abhebung von Baargeld aus einem Guthabeil uud zur Verrechnung mit der Bank dienen die weißen Checks.Der rothe Check lautet auf deu Namen uud kauu nicht auf Dritte übertragen werden.Der weiße Check dagegen wird auf den Nameu mit dem Zusätze »oder Ueberbriuger«gestellt. Für die Zahlungsleistung im Fernverkehr kommt praktisch fast nur derrothe Check, also die Uebertraguug von Konto zu Konto, in Betracht, da dieBaarzahluug aus eiuem Guthaben auf Grund eines weißen Checks an einem andernPlatze nur gegeu Entrichtung einer Gebühr und erst dann erfolgen kann, wenn dasVorhandensein des Guthabens bei der das Konto führenden Zweiganstalt festgestellt ist.

Die Giroeinrichtung der Reichsbauk ist allen Klassen der Bevölkerung zugänglich,ebenso wie Anstalten uud Behörden. Die Bank eröffnet jedem ein Konto, welcherdas für den Giroverkehr nöthige Vertrauen genießt. Sie erwartet, daß der Inhaberein der Mühewaltung entsprechendes Guthaben hält. Ein bestimmter Maßstab hierfürist zwar nicht gegeben, die Höhe der Guthaben läßt sich vielmehr erst bestimmennach Art und Umfang, in welchem der Konteninhaber die Dienste der Bank inAnspruch nimmt. Indessen wird die Eröffnung von Girokonten für Kaufleute vou