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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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5.1

Der Giro- und Abrechnungsverkehr.

Der Ausbau desGiroverkehrs.

Die Einzcihlnmienvon Nichtkonten-iuhaber».

einer vorherigen Verständigung über die Höhe des der Bank in der Regel zubelassenden Mindestguthabens abhängig gemacht, welches an kleineren Orten nichtunter t l)l)0 Mark herabsinken, an größeren Handelsplätzen aber mehrere TausendMark betrage» soll. Steigen die Umsätze auf dem Konto über das entsprechende underwartete Maß hinaus, und findet die Bank sich auch anderweitig nicht ausreichendeutschädigt, so kann sie den Konteninhaber anhalten, sein Guthaben entsprechend zu ver-stärkeu. Die Bank kann ein Konto jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, wozuhauptsächlich eine mißbräuchliche Benutzung desselben führen kann.

Am 10. April 1876 konnte der Giroverkehr auf der neuen Grundlage in Berlin und bei sämmtlichen selbständigen Bankanstalten eröffnet werden. Der neue Geschäftszweigbegann sogleich mit einem ausgedehnten Kreise von Interessenten. Die Mittel, welcheder Bank aus seiuer Pflege zuflössen, erhöhten sich in rascher Folge. Die Giro-guthaben hatte«, soweit sie sich aus Privatguthaben zusammensetzten, am 1. Januar 1876,uach Uebernahme der großen Bestände der Hamburger Girobank, den Betrag von16 Millionen Mark um Weniges überstiegen, betrugen aber schon am 31. Mai, kaumzwei Monate uach der allgemeinen Einführung des Verkehrs, über 94,5 Millionen Mark.Die neuen Einrichtungen haben sich auch in der Folge im Großen und Ganzen alszweckmäßig erwiesen und erfuhren nur eiumal bei der Einrichtung der Abrechnungsstellen(vergl. S. 69 ff.) eine erheblichere Aenderung.

Zum allmählichen Ausbau des Systems, zur immer weiteren Ausdehnungund Erleichterung des Verkehrs sowohl der Bank mit ihren Kunden, wie zwischendiesen selbst und sogar mit Dritten, hat die Bank eine Reihe wichtiger Maßnahmengetroffen. Dahin gehört die Einführung der Giroeinzahlungen von Nichtkonten-inhaliern, ferner die Uebernahme des Wechselinkassos für ihre Girokunden,sowie die Einführung eines gewissen Domizilirungszwanges und endlich dieschrittweise immer weiter entwickelte Ausdehnung des Giroverkehrs auf dieReichs banknebe »stellen.

Schon im Jahre 1876 erweiterte die Bank den Umkreis ihres Geschäfts dahin,daß sie Jedermann gestattete, bei allen am Giroverkehr betheiligten Bankanstalten fürRechuung auswärtiger Girokunden unentgeltlich Einzahlungen in jedem Betrage zu be-werkstelligen. Die Auuahme dieser »Einzahlungen von Nichtkvnteninhabern»bildete eine nothwendige Ergänzung der Giroorganisation, falls die Giroübertragung derReichsbank in weitestem Maß an die Stelle der veralteten Zahlungsvermittelung durchgebührenpflichtige Bankanweisungen treten sollte. In der Jedermann gewährten Ver-günstigung der unentgeltlichen Ueberweisung nach außerhalb hatte die Reichsbank denNichtkonteninhabern einen Theil der den Girointeressenteu zustehenden Vortheile eingeräumt.