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Prüfung bei einer zweiten Zusammenkunft gegen einander verrechnen, so daß nicht jedeseinzelne Papier, auch nicht einmal jeder einzelne Posten in baar beglichen zu werdenbraucht, soudcrn zur schließlichen Ausgleichung nnr die aus der Verrechnung verbleibendenSalden gelangen.
In dieser Weise wird nicht, wie im Giroverkehr, eine einzelne Baut für alleanderen thälig, sondern sämmtliche betheiligten Banken nehmen in gleicher Weise und ingemeinschaftlichen? Verfahren an der Geschäftsabwickelung theil. Die Neichsbank ist beiallen Abrechnungsstellen aktiv und passiv Theilnehmerin, d. h. es kommen auch dievou ihr und die gegen sie zu erhebenden Forderungen zur Abrechnung. Außerdemfuugirt sie als Leiterin des Abrechnuugsgeschästs und als »Bank der Banken«, indemdie sich bei der Abrechnung schließlich ergebenden Salden durch Gutschrift bezw. Belastungauf den Girokonten der Reichsbank ausgeglichen werden, sodaß also eine Baarzahlnngüberhaupt nicht stattfindet.
Die erste Abrechnungsstelle wurde laut Vertrag vom 14. Febrnar 1888 inBerlin errichtet. Frankfurt a. M., Stuttgart, Köln, Leipzig, Dresden und Hamburg folgtenmit Einrichtung solcher Anstalten noch in demselben Jahre nach, 1884 auch Breslau und Bremeu. Die zuletzt (1898) errichtete ist die in Elberfeld . Diese Abrechnungsstellenberuhen juristisch auf gemeinschaftlichen Verträgen der sämmtlichen bethätigten Bankhäuserund der Neichsbank. Für sie alle war das Berliner Abkommen vorbildlich. DieRücksichtnahme auf besondere örtliche Verhältnisse hat indessen zahlreiche Unterschiede hervor-gerufen, die hauptsächlich in der verschiedenen Umgrenzung des für die Abrechnung bestimmtenMaterials, in der Zahl der täglichen Zusammenkünfte u. f. w., bestehen. Prinzipiell rechnetzunächst jeder Gläubiger unmittelbar mit seinem Schuldner ab, die schließliche Ausgleichungder verbleibenden Nestforderungen erfolgt — wie bereits erwähnt — nicht in baar,sondern durch Umschreibung auf Neichsbankgirokonto. Die Einlieferung eines Papiersgilt als gehörige Präsentation zur Zahlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, dieAusgleichung im Abrechnungsverfahrcn als Zahlung. Ein zurückgehendes Papier brauchtalso nicht nochmals im Geschäftslokal des Schuldners vorgelegt zu werden, sondern kannsogleich mangels Zahlung protestirt werden. Ueberall ist die Vertretung der Mitgliederdurch besonders zu bezeichnende Vertreter oder Beamte gestattet. Den Geschäftsraumstellt die Neichsbank. Die übrigen Kosten werden von allen Mitgliedern zu gleichenTheilen getragen.
Die bei den Abrechnungsstellen betheiligten Banken haben sich, zum Theil indem Bestreben, das fehlende Checkgesetz zu ersetzen, über eine gemeinsame Form des(Anweisuugs-) Checks geeinigt. Durch den qner durch den Text geschriebenen oder ge-druckten Zusatz »^cur zur Verrechnung« kann dem Check der Charakter einer Bnchungs-