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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Diskontpolitik.

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Die Bank kann mithin eine Verschlechterung des Decknngsverhältnisses bekämpfendurch Maßregeln, die einer allzu starken Ausdehnung der Anlage entgegenwirken und zurHerbeiziehung von Baargeld geeignet sind.

Die Anlage der Bank ist in der Hauptsache das Ergebniß des inländischen Be-^ gehrs nach kurzfristigem Kredit. Da die Bank Anträge auf Kreditgewährung, falls sie

den Erfordernissen des Bankgesetzes entsprechen, nicht ohne große Härte willkürlichzurückweisen kann, so ist sie darauf angewiesen, den an sie herantretenden Kredit-begehr mittelbar zu reguliren, und zwar vermittelst der Normirung des Zinsfußes, zuwelchem sie sich bereit erklärt, Kredit zu gewähren. Bei der überwiegenden Bedeutungder Wechselanlage kommt hier sast ausschließlich der Diskontsatz in Betracht. Wie beiden Waaren ein hoher Preis einschränkend, ein niedriger Preis belebend auf die Nach-frage wirkt, so beschränkt ein hoher Zinssatz die Kreditansprüche und wirkt dadurcheinerseits einer übermäßigen Ausdehnung des Notenumlaufs, andererseits einer allzustarken Verminderung des Baarvorraths der Bank entgegen.

Gleichzeitig ist ein hoher Diskontsatz geeignet, Gold aus dem Auslande herbei-zuziehen oder auch eiuen Goldabfluß nach dem Auslande zu verhindern, und zwar dadurch,daß er dem internationalen Geldkapital eine günstige Anlagegelegenheit bietet.

Für die Reguliruug des inländischen Geldbedarfs ist die Normirung des Zinssatzesdas einzige wirksame Mittel. Für die Beeinflussung der Baargeldbewegungen zwischenInland und Ausland ist der Zinssatz zwar nicht das einzige, aber, wie von allenAutoritäten anerkannt wird, das weitaus wichtigste und wirksamste Mittel. Neben ihmkommen noch gewisse Maßregeln von geringerer Bedeutung in Betracht, welche den Zweckhaben, für die Einfuhr von Gold kleine Erleichterungen zu schaffen und die Ausfuhr etwaszu erschweren/ hierher gehört die Gewährung zinsfreier Borschüsse auf Goldzufuhren unddie Veränderungen im Ankaufs- uud Verkaufspreise von Gold in Barren und aus-ländischen Münzsorten. Solche Maßregeln sind jedoch neben der planmäßigen Reguliruugdes Diskontsatzes, der sogen. Diskontpolitik, nur von untergeordneter Bedeutung.

Im Bankgesetz vom 14. März 1875 ist der Versuch gemacht, die deutschen Diskontpolitik undNotenbanken einschließlich der Reichsbank zu einer richtigen Diskontpolitik gewissermaßen otensteucr.mechanisch zu nöthigen. Die fünfprozentige Steuer auf die einen bestimmten Betragüberschreiteude Ausgabe von nicht baargedcckten Noten soll die Banken veranlassen, einerallzu starken Ausdehnung des ungedeckten Notenumlaufs durch einen die Notensteuer^ deckeudeu höheren Zinssatz entgegenzuwirken. »Der höhere Steuersatz«'), so heißt es

') Außer der Sprozeutigen Notensteuer auf die das Kontingent überschreitende ungedeckte Notenausgabe warim Entwürfe des Bankgesetzes eine I prozcntige Steuer auf den ganzen ungedeckten Notenumlauf vorgesehen, die jedochvom Reichstage beseitigt wurde.

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