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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
189
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Die Leistungen siir die Finanzverivaltungcn des Reichs und der Vuudesstaate»^

richtungen zu allen Zahlungen an Jedermann bedienen zu können/ in dieser Hinsichtbesteht nur die Schranke, daß die Girokonten zu Lohn-, Gehalts- nnd Pensionszahlungenregelmäßig nicht benutzt werden sollen.

In welchem Umfange die Dienste der Neichsbank von den Kassen des Reichsund der Bundesstaaten beansprucht werden, mögen folgende Zahlen veranschaulichen.Am Schluß des Jahres 1899 wurden für 1451 solcher Kassen Reichsbank-Girokontengeführt (vergl. Tab. 70). Auf dieselben wurden 2 665 Millionen Mark baar eingezahltund 5 940 Millionen Mark durch rothe Checks überwiesen. Baar abgehoben wurden2 211 Millionen Mark

Auf den Girokonten des Reichs speziell betrugen die Gesammtumsätze im Jahre 190010892 Millionen Mark, während sie auf dem früheren Konto der Neichshauptkasse im erstenJahre 1 485 Millionen Mark und im letzten Jahre seines Bestehens (1897) 2 154 MillionenMark ausmachten. Die seitdem eingetretene Steigerung der Umsätze giebt ein Bildvon der Zunahme in der Benutzung der Einrichtungen der Neichsbank für das Kassen-wesen des Reichs, seitdem sie in den Formen des Giroverkehrs erfolgt.

Mit den Verrichtungen für das Kassenwesen sind die von der Reichsbank demReiche uud den Bundesstaaten geleisteten Dienste nicht erschöpft. Solche werdenaußerdem noch geleistet zunächst durch Kreditgewährung.' Dieser sind zwar im Hinblickauf die üblen Erfahruugen, welche in anderen Staaten mit einer zu weitgehendenInanspruchnahme der Mittel der Zentralnotenbank für Staatszwecke gemacht wordensind, Schranken durch das Bankgesetz selbst gesetzt, welches in § 35 bestimmt:

»Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundes-staaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bank-statuts gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Be-dingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, zuvor zurKenntniß der Deputirten gebracht und, wenn auch nur Einer derselben daraufanträgt, dem Zeutralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben,wenn der letztere nicht in einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmen-mehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht.«Die Reichsbank ist jedoch nach § 13 Ziff. 4 daselbst in der Lage, die kurz-fristigen Schatzanweisungen, welche seitens des Reichs oder der Buudesstaateu zurvorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel ausgegeben werden, zu diskontiren. Diesgeschieht mit den Neichsschatzanweisungen zu Zeiten knappen Geldes häufig (vergl. S. 102).

Sodann hat die Reichsbank bei der Aufnahme von Neichsanleihen in ausgedehutemMaße Hülfe geleistet. Sofern die Aufnahme durch Begebung an ein Konsortium vonBanken und Bankiers erfolgte, hat sie mit der Preußischen Seehandlung sich an die

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