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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Regelung des Geldumlaufs.

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von zweifelhafter Echtheit sind der Reichsschulden-Verwaltung zur Prüfung einzusenden.Beschädigte und beschmutzte Reichskassenscheinc sind von den Bankanstalten in Zahlunganzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an die Reichsbankhauptkasse ein-zusenden. Ebenso ist mit verfälschten und beschädigten Reichsbanknoten zu verfahren.

Die den örtlichen und zeitlichen Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Ver> Die Aufgabe derthcilnng des Geldes ist eine Aufgabe von großer volkswirthschaftlicher Bedeutung, deren "cs^el^um^Erfüllung sich die Neichsbank besonders hat angelegen sein lassen.

Es ist eine Erfahrung, daß einzelne Bezirke eine fortwährende Zufuhr von Geldnöthig haben, sei es, weil ihr Geldbedarf in fortgesetztem Wachsen begriffen ist, sei es,weil die Natur ihrer wirthschaftlichen Beziehungen das ihnen zugeführte Geld stets wiedernach anderen Bezirken abfließen läßt. Namentlich in Bezug auf die einzelnen Geld«sorten sind solche Verhältnisse häufig festzustellen. Es besteht das große Volkswirth-schaftliche Bedürfniß, den an einzelnen Orten sich ansammelnden Ueberschuß von Geldüberhaupt und von einzelnen Geldsorten insbesondere dorthin zu leiten, wo sich einentsprechender Mangel zeigt. Dieses Bedürfniß ist besonders stark hinsichtlich derScheidemünzen. Die allzustarke Ansammlung von Scheidemünzen in einzelnen Bezirkenmuß im Interesse der Ordnung des Geldumlaufs unbedingt vermieden werden. Die-jenigen, in deren Händen sich größere Beträge ansammeln, können diese Münzen inFolge ihrer beschränkten Zahlungskraft nicht zu großen Zahlungen verwenden und sinddeshalb darauf angewiesen, sie gegen Kurantgeld austauschen zu können. Andererseitsliegt ein ebenso starkes öffentliches Interesse daran vor, daß diejenigen, welche größereBeträge an kleinem Geld bedürfen, z. B. zu Lohnzahlungen, solches im Austausch gegenNoten und Goldgeld erhalten können.

Das gegebene Organ für die wichtige Aufgabe der örtlichen Regelung desGeldumlaufs in Deutschland ist die Reichsbank, deren Filialnetz sich über das ganzeReichsgebiet ausdehnt, an die sich der Bedarf des Verkehrs wendet und der durch denVerkehr selbst iu letzter Linie die überflüssigen Umlaufsmittel zugeführt werden.

Diese Aufgabe ist demgemäß in der oben an die Spitze gestellten, freilich sehr Die einzelnen Ver-allgemein gefaßten Vorschrift in § 12 des Bankgesetzes enthalten, welche ihre Ergänzung Re^ich?ba?zur^ört.in wenigen bestimmt umschriebenen Verpflichtungen findet, die nur zum Theil die Regelung lichen Regulirungdes Geldumlaufs zum Hauptzweck haben, während die übrigen nur nebenbei auch für ^ Geldumlaufs,dieses Gebiet von Bedeutung sind.

Zu den letzteren Verpflichtungen gehört vor Allem diejenige der Einlösung dereigenen Noten, deren Hauptzweck die Erhaltung des vollen Werthes und der Umlaufs-sähigkeit der Neichsbanknoten und damit die Sicherung der deutschen Währung ist. Ausder Einlösungsverpflichtung ergiebt sich jedoch die Nebenwirkung, daß es dem Verkehr

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