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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Regelung des Geldumlaufs.

möglich ist, einen irgendwo bestehenden Ueberfluß von Noten und Mangel an metallischenUmlaufsinitteln auszugleichen. Hinsichtlich ihrer eigenen Noten besteht für die Neichsbankdie bankgesetzliche Verpflichtung des Umtausches gegen »kursfähiges deutsches Geld«, undzwar bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten,soweit es deren Baarbestäudc und Geldbedürfnisse gestatten. Von dieser BeschränkungGebrauch zu machen, hat die Reichsbank bei ihren selbständigen Anstalten niemals Ver-anlassung gehabt.

Hierher gehört ferner die der Neichsbank im Bankgesetz auferlegte Verpflichtuughiusichtlich der Annahme der Noten der Privatnotenbanken. Die Reichsbank muß dieNoten derjenigen Privatnotenbanken, die sich den fakultative» Bestimmungen des Bank-gesetzes unterworfen haben, sowohl in Bertin als auch bei ihren Zweigaustalten inStädten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Notenausgegeben hat, zu ihrem vollen Nennwerts in Zahlung annehmen/ sie darf diese Notenjedoch nur entweder zur Einlösuug präsentiren, oder sie zu Zahlungen an die betreffendeBank oder zu Zahlungen an dem Ort, wo die letztere ihren Hauptsitz hat, verwenden.

Die Annahme dieser Noten durch die Neichsbank sollte ihnen eine gewisse Umlaufs-fähigkeit sichern, im Gegensatz zu den Noten derjenigen Banken, die sich den fakultativenVorschriften des Bankgesetzes nicht unterworfen haben, und deren Umlauf außerhalb ihresTerritoriums untersagt ist. Die Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Notenzu Zahlungen sollen die Privatbanknoten möglichst rasch wieder in ihr natürliches Umlaufs-gebiet zurückleitcu und ihren thatsächlichen Umlauf thunlichst auf ihr Territorium be-schränken.

Ferner bestimmt das Gesetz, betreffend die Ausgabe von Neichskassenscheinen, vom30. April 1874, daß die Neichskasseuscheiue von der Neichshauptkasse für Rechnung desNeichs jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld einzulösen sind. Da die Neichs-hauptkasse nur eine Geschäftsabtheilung der Reichsbankhauptkasse bildet, ist die Ein-lösungsverpflichtuug thatsächlich aus diese letztere übertragen. Wenn die Einlösung auchin erster Linie den Zweck hat, den Neichskassenscheinen ihren Nennwerth zu sichern, sobewirkt sie doch mittelbar insofern eine Regulirung des Geldumlaufs, als der VerkehrMetallgeld im Austausch gegen überflüssige Neichskasseuscheiue von der Bank beziehen kann.

Im Anschluß au die allgemeine Bestimmung (§ 12), welche der Neichsbank dieRegelung des Geldumlaufs zur Pflicht macht, wurde schließlich der Reichsbauk aus demVerordnungswege eine besondere Verpflichtuug auferlegt. Im Artikel 9 des Münzgesetzesvom 9. Juli 1873 heißt es:

»Der Bundesrath wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Neichsgvld-münzen gegen Einzahlung von Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens