Die Regelung des Geldumlaufs.
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200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens50 Mark aus Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näherenBedingungen des Umtausches festsetzen.«
In Ausführung dieser Vorschrift erging eine Bekanntmachung des Reichskanzlersvom 19. Dezember 1875, welche aus Grund eines Bundesrathsbcschlusses den Austauschvon Scheidemünzen gegen Gold der Neichsbank-Hauptkasse in Berlin und den Kassender Neichsbankhauptstellen in Frankfurt a. M., Königsberg i. Pr. und München übertrug.Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat in kafsenmäßig formirten Beutelnoder in Rollen zu geschehen. Die Auszahlung des Gegenwerths in Gold erfolgt nachbewirkter Durchzählnng der eingelieferten Münzeil, welche in der Regel sofort, spätestensaber binnen sünf Tagen nach der Einlieferung zu bewirken ist.
Diese wenigen der Neichsbank durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Einlösung?., Die freiwilligeAnnahme- und Umtauschverpflichtuugen würdeil eine befriedigende Regelung des Geld- ^ank'fürd^ö^Umlaufs nicht herbeiführen können. Vor Allem erfordert die örtliche Regulirnng des Regelung des Geld-Scheidemünzumlaufs eine sehr viel weiter gehende Thätigkeit, als die Verabfolgung umlauft,von Goldgeld gegen Scheidemünzen an vier Plätzen des Reichsgebiets.
Die Neichsbank ist nach den verschiedensten Richtungen bestrebt, hier ergänzendeinzugreifen. Sie geht zunächst in der Annahme von Geldsorten beträchtlich weiter, alses den gesetzlichen Verpflichtungen entspricht.
Reichskassenscheine, zu deren Annahme nur die Kassen des Reichs und der Bundesstaatenverpflichtet sind, nimmt sie jederzeit und in jedem Betrage anstandslos in Zahlung.
Die Noten der Privatnotenbanken werden von der Neichsbank in weitem Umfangauch außerhalb derjenigen Stellen in Zahlung genommen, für welche eine gesetzlicheVerpflichtung vorliegt: nämlich bei allen denjenigen Bankanstalten, einschließlich derNebenstellen mit Kasscneinrichtung, welche mit der in Betracht kommenden Privatnoten-bank in derselben Provinz, bezw. demselben Bundesstaat oder in dessen Nachbarschaftbelegen sind/ von den Nebenstellen, welche durch uur eiuen Bankvorstand verwaltetwerden, gilt dies jedoch mit der Beschränkung, daß die Privatbanknoten nur dannangenommen werden dürfen, wenn sie zur Tilgung einer Schuldverpflichtung gegen dieReichsbank, z. B. zur Bezahlung fälliger Wechsel, eingezahlt werden. Diese Ein-schränkuug wurde im Mai 1899 auf Wunfch gewisser Verkehrskreise dahin gemildert,daß es auch bei Nebenstellen mit nur einem Beamten solchen Personen, die Vormittagszur Tilgung von Verbindlichkeiten Zahlung in Reichsbanknoten, kurssähigem deutschemGelde und Reichskassenscheinen geleistet haben, gestattet sein soll, bis zum Schluß der Nach-mittagsgeschästsstunden Privatbanknoten in Beträgen, welche die Vormittags geleistetenEinzahlungen nicht wesentlich überschreiten, auch zu anderen Zwecken einzuzahlen.
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