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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Regelung des Geldumlaufs.

Mit dieser Maßgabe werden die Noten der Sächsischen Bank von der Reichsbankinnerhalb des Königreichs Sachsen, ferner bei den Bankanstalten in Halle a. S., Gera (Greiz) und Görlitz angenommen.

Ebenso werden die Noten der Braunschweigischen Bank , obschon sich diese bekanntlichdem Normalstatut des Bankgesctzes nicht unterworfen hat, bei der Reichsbankstelle inBraunschweig, die Noten der landständischen Bank in Bautzen , welche keine eigentlicheNotenbank ist, bei den Bankanstalteu des Königreichs Sachsen, die Noten der sämmt-lichen übrigen (süddeutschen) Notenbanken in Bayern, Württemberg, Baden, Hessen ,Elsaß-Lothringen und von der Reichsbankhauptstelle in Frankfurt a. M. mit ihrenUnteranstalten in Zahlung genommen.

Die Bankanstalten sind angewiesen, von der Erlaubniß, die eingehenden Privat-banknoten zu Zahlungen an dem Ort des Hauptsitzes der betreffeuden Privatnotenbankzu verwenden, keinen Gebrauch zu machen, sondern sie zur Einlösung zu Präsentiren.Die Präsentation hat bei den Filialen und Einlösungsstellen einmal im Monat, amHauptsitze der Bank jedoch sofort nach Eingang stattzufinden.

Durch diese über das Baukgesetz hinausgehenden Vorschriften wird sowohl dieUmlaufsfähigkeit der Privatbanknoten innerhalb ihres natürlichen Zirkulationsbereichs,wie auch ihre Nückleitung zur Ausgabestelle befördert.

Hinsichtlich der Regutirmig des Scheidemünzumlaufs kommt die Bank den Be-dürfnissen des Verkehrs entgegen, indem sie die Bestimmung des Münzgesetzes über dieBeschränkung der Zahlungskraft dieser Münzen nicht streng in Anwendung bringt. DieBankanstalten sind vielmehr angewiesen, die Reichssilber-, Nickel- und Kupfermünzeninnerhalb ihrer Geschäftsräume auch für größere Beträge in Zahlung zu nehmen.Werden den Kafsendienern außerhalb der Geschäftsräume der Bankanstalten größereSummen solcher Münzen in Zahlung angeboten, so haben sie die Zahlungsverpflichtetenaufzufordern, die Zahlung an der Kasse der Bankanstalt zu leisten. Die Reichsbankhat mithin freiwillig eine Verpflichtung übernommen, die gesetzlich nur den Kassen desReichs und der Bundesstaaten auferlegt ist. Bei der großen Ausdehnung des Filialnetzesder Bank und bei der großen Menge von Zahlungen, die stets von der Ge-schäftswelt an sie zu leisten sind, wird es durch dieses Verhalten der Bank dem Ver-kehr außerordentlich erleichtert, sich eiues etwa vorhandenen Uebermaßes von Scheide-münzen zu entledigen.

Die Bank ist in dieser Richtung noch einen Schritt weiter gegangen, indem sieihre Kassenstellen ermächtigt hat, dem etwaigen örtlichen Ueberfluß umlaufenderScheidemünzen durch Uebernahme derselben für Rechnung der Neichshauptkafse thunlichstzu steuern.