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Die Reichsbank : 1876-1900
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Anlage I.

Bankgesetz vom 14. Mär? 187S

(Reichs-Gch'tM, S. 177, Ausgcgebm .im 18, März 1tt7>'>.)

Wir Wilhelm/ von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ?c.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfvlgter Zustimmung des Bundesraths unddes Reichstags, was folgt:

Titel I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1-

Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichsgesctz erworben,oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinauserweitert werden.

Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet,dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist.

8 2.

Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich inGeld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staatskassen durch ^andesgesetz nichtbegründet werden.

Z 3.

Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark oder voneinem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden.

8 4.

Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Neunwertheeinzulösen, auch solche nicht nur an ihrem Hauptsitze, sondern auch bei ihren Zweigaustalteujederzeit zum vollen Nennwerthc in Zahlung anzunehmen.

Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einenTheil der Note präseutirt, welcher größer ist, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß derNest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder eiueu geringeren Theil als die Hälftepräsentirt, vernichtet sei.

Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

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