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Bmlkgesctz,
s 5.
Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder einer ihrer Zweiganstalten oder in einevvn ihr bestellte Einlösungskasse in beschädigte»! oder beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfennicht wieder ausgegeben werden.
s 6.
Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank oder einer Gattung von Bank-noten darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesraths erfolgen.
Die Anordnung erfolgt, wenn ein größerer Theil des Umlaufs sich iu beschädigtemoder beschmutztem Zustande befindet, oder weun die Bank die Befugnis; zur Notenausgabe verloren hat.
Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Nachahmungender aufzurufenden Noten in den Verkehr gebracht sind.
In allcu Fällen schreibt der Buudcsrath die Art, die Zahl und die Fristen der überden Aufruf zu erlassenden Bekanntmachungen, den Zeitraum, innerhalb dessen uud die Stellen,an welchen die Noten eingelöst werden sollen, die Maßgaben, unter denen nach Ablauf derFristen eine Einlösung der aufgerufenen Noten noch stattzufinden hat, und die zur Sicherungder Nvteninhabcr sonst erforderlichen Maßregeln vor.
Die nach dem Vorstehenden vvn dem Bnudesrathe zu erlassenden Vorschriften sind durchdas Neichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
8 7.
Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet'
1. Wechsel zu akzeptiren,
2. Waaren oder kurshabcnde Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeitzu kaufen oder aus Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher .'»iaufs- oderVerkaufsgeschäfte Bürgschaft zu übernehmen.
s 8.
Bauten, welche Noten ausgeben, haben
1. den Stand ihrer Aktiva uud Passiva vom 7., 15., 23. uud Letzten jede? Monats,spätestens am füufteu Tage nach diesen Terminen uud
2. spätestens drei Monate nach dem Schlüsse jedes Geschäftsjahres eine genaue Bilanzihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß des Gewinn- uud Verlustkontos
durch deu Neichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen.Die wöchentliche Veröffentlichung muß angeben
1. auf Seiten der Passiva:
das Grundkapital,den Reservefonds,
den Betrag der umlaufeuden Noten,
die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten,
die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten,
die sonstigen Passiva/
2. ans Seiten der Aktiva:
den Metallbestand (den Bestand an kursfähigem deutschen Gelde und an Goldin Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1 392 Markberechnet),