Bmikg>'sch,
den Bestand:
an Reichs - Kassenscheinen,
an Noten anderer Banken,
an Wechseln,
an Lombardforderungen,
an Effekten,
an sonstigen Aktiven.
Welche Kategorien der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz gesondert nachzuweisensind, bestimmt der Bundesrath.
Außerdem sind in beiden Veröffentlichungen die ans weiterbcgebenen im Inlande zahl-baren Wechseln entsprungenen eventuellen Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen.
s 9.
Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath und den ihnen nach Maßgabe der An-lage zugewiesenen Betrag übersteigt, haben vom 1. Januar 1876 ab von dem Ueberschnsse eineSteuer von jährlich Fünf vom Hundert an die Neichskasse zu entrichten. Als Baarvorrath giltbei Feststellung der Steuer der iu den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigemdeutschen Gelde, an Reichs-Kassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und an Gold inBarren oder auslandischen Münzen, das Pfuud feiu zu I.'Z92 Mark berechuet.
Erlischt die Befugniß einer Bank znr Notenausgabe ^. 49), so wächst der derselben zu-stehende Antheil an dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Noteu-nmlaufs dem Antheile der Reichsbank zu.
8 10.
Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Baut am 7., 15., 2.'!.und Letzten jedes Monats den Betrag des Baarvorraths uud der umlanfcudeu Noten der Bankfestzustellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde einznreichcu. Am Schluß jedes Jahreswird von der Aufsichtsbehörde auf Gruud dieser Nachweisuugeu die von der Bank zu zahlendeSteuer in der Weise festgestellt, daß vou dein aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebendensteuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufs Prozent als Stenersvll berechnet werden.Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuersoll berechueteu Beträge ergiebt dievou der Baut spätestens am .'ZI. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende Steuer.
8 n.
Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuld-verschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie aus-schließlich oder neben anderen Wcrthbestimmnngen in Neichswährnng oder einer dentscbenLandeswährung ausgestellt sind, innerhalb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Titel II.
R e i ch s b a n k.8 12.
Unter dem Namen
»Neichsbank«
wird eine unter Aufsicht uud Leitung des Reichs stehende Bank errichtet, welche die Eigenschafteiner juristischen Person besitzt uud die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesammten Reichs-gebiete zu regeln, die Zahlnngsausgleichuugen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfüg-baren Kapitals zu sorgeu.