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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Bcmkgesetz.

Die Neichsbauk hat ihren Hauptsitz in Berlin . Sie ist berechtigt, aller Orten imReichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.

Der Bnndesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzenanordnen.

s 13.

Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben!

1. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen/

2. Wechsel, welche eine Nerfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welche«iu der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtetehaften, ferner Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder in-ländischer tvmmnnaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihremNennwcrthe fällig sind, zu diskontiren, zu kaufen und zu verkaufen/

3. zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zuertheilen (Lombardverkchr), und zwar:

gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt,

>>) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den In-haber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oderinländischer kommunaler Korporationen, oder gegen zinstragende, auf den In-haber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder voneinem Bundesstaate garautirt sind, gegen voll eingezahlte Stamm- und Stamm-prioritätsaktien nnd Prioritätsobligatioueu deutscher Eisenbahngesellschaftcn,deren Bahnen im Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe, landschaft-licher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkredit-institute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zn höchstensdrei Viertel des Kurswerthes,')

<;) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldvcrschrcibuugcu nichtdeutscher Staaten, sonne gegen staatlich garantirte ausländische Eiscnbahn-Prioritätsvbligationen, zn höchstens 50 Prozent des Kurswerthes,

(I) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete ausweisen, mit einem Ab-schlage von mindestens 5 Prozent ihres Kurswerthes,gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren, höchstens bis zuzwei Drittheilen ihres Werthes/

4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter 8. >.>. bezeichneten Art zu taufen nnd znverkaufen/ die Geschäftsanwcisnng für das Neichsbant-Dircktorium (§. 26) wird fest-stellen, bis zu welcher Höhe die Betriebsmittel der Bank in solchen Schuldver-schreibungen angelegt werden dürfen/

5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten nnd Behörden Inkassos zu besorgenund nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisuugen oder Ueber-weisungcn auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen/

(i. für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckungzn kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen/

7. verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Dcpositengeschäft nnd im Giroverkehr an-zunehmen/ die Summe der verzinslichen Depositen darf diejenige des Grundkapitalsund des Reservefonds der Bank nicht übersteigen/8. Werthgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu uchinen.

i) Wegen der Erweiterung der Belcihbcirkeit von Effekten durch Art. 6 der Banknovelle vom 7. Juni IKWvergl. Zlnl. >'! und S. 224.