Bcmkgcsetz,
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8 14,
Die Neichsbcmk ist verpflichtet, Barreugold zum festen Satze von 1 392 Mark für dasPfuud feiu gegeu ihre Noten umzutauschen.
Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch die von ihr znbezeichnenden Techniker prüfen uud scheiden zu lassen.
8 15.
Die Reichsbank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zn welchemsie diskvntirt l§ 13, 2) oder zinsbare Darlehne ertheilt (Z 13, Die Aufstellung ihrer
Wochen-Uebersichten erfolgt auf Grundlage der Bücher des Neichsbank-Direktoriums uud derdemselben unmittelbar untergeordneten Zwciganstalten.
8 16.
Die Neichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Verkehrs Banknoten auszugeben.
Die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung derselben erfolgt nnterKontrole der Neichsschulden-Kvmmissivn, welcher zn diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes Mit-glied hinzutritt.
8 17.
Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknotenjederzeit mindestens ein Dritthcil in knrsfähigem deutschen Gelde, Rcichs-Kasseuscheiueu oder inGold iu Barre» oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1 392 Mark gerechnet, uud denRest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, undaus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtetehaften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
8 18.
Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten:->) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation,
>>) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände nnd Geldbedürfnissc gestatten,dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen.
8 19-
Die Neichsbank ist verpflichtet, die Noten der, vom Reichskanzler nach der Bestimmnngim 8- 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin , als auch bei ihren Zweig-anstalten in Städteu von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche dieNoten ausgegeben hat, zum vollen Nennwcrthe in Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebendeBank ihrer Noteneinlvsungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege angenommenenBanknoten dürfen nur entweder zur Einlösung präsentirt oder zu Zahlungen an diejenige Bank,welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahluugen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat,verwendet werden.
Die Reichsbank ist ermächtigt, mit anderen deutschen Banken Vereinbarungen überVcrzichtlcistung der letzteren auf das Recht zur Noteuausgabe abzuschließen.
8 20.
Wenn der Schuldner eines im Lombardvcrkehr <§ 13 Ziffer 3) gewährten Darlehnsim Verzüge ist, ist die Neichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkungdas bestellte Faustpfand durch eiueu ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten
>> Wegen der Abänderung durch Art. 7 der Bcmkiwvelle vom 7. Juni 1899 vergl. Anl, Z und S. 222.