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Vmitgesch.
Beamten öffentlich verkaufen, oder, >vcnu der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oderMarktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich dnrch einen ihrer Beamte», oder durch einenHandelsmakler, oder, in Ermangelung eines solchen, durch einen zn Versteigerungen befugte»Beamten zmn laufenden Preise bewirken zn lassen, und sich aus dem Erlöse wegen Kapital,Zinsen und kosten bezahlt zu machen, Dieses Recht behält die Bank auch gegenüber anderenGläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners.
8 21.
Die Reichsbank und ihre Jwciganstalten sind im gesammten Reichsgebiete frei vonstaatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern.
8 22.
Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen an-zunehmen lind bis ans Höhe des Reichsguthabens zu leisten.
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaatcn zu übernehmen.
§ 23. ')
Das Grundkapital der Neichsbank besteht aus einhundertundzwanzig Millionen Mark,getheilt in vierzigtausend auf Namen lautende Antheile von je dreitausend Mark.
Die Antheilscigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichsbank nicht.
8 24.2)
Aus dem beim Jahresabschlüsse sich ergebenden Reingewinn der Reichsbauk wird!
1. zunächst den Antheilseigncrn eine ordentliche Dividende von vier und einhalb Prozentdes Grundkapitals berechnet, sodann
2. von dem Mehrbetrage eine Qnote von zwanzig Prozent dem Reservefonds zugeschrieben,so lange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt,
3. der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheilseigncr und zur Hälftean die Neichskasse gezahlt, soweit die Gesammtdividende der Antheilseigncr nichtacht Prozent übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Neste erhalten die Antheils-eigncr ein Viertel, die Neichskasse drei Viertel.
Erreicht der Neingewinn nicht volle vier und einhalb Prozent des Grundkapitals, soist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Das bei Begebung von Antheilsscheine» der Neichsbank etwa zu gewinnende Aufgeldfließe dem Nescrvcfoiids zu.
Dividendenrückständc verjähren binnen vier Iahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit angerechnet, zum Vortheil der Bank.
8 25.
Die dem Reiche z»stehc»dc Anfsicht über die Neichsbank wird von einem Bank-Knra-tvrinm ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht.Eines dieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die drei anderen der Bundesrath.
') Wege» der Abänderung durch Art. 1 der Bnnknvveile vom 7. Juni 1899 vergl. Anl. 8 und S. 215 ff.^.>cge» der Abänderung dnrch Art. 1 der Banknovelle vom 18. Dezember 1889 vergl. Aul. 2. Wegender weiteren Abänderung dnrch Art. 2 der Banknovelle vom 7. Iuui 1899 vergl. Anl. 3 und S. 223 f.