Bankgesctz.
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Das Kuratorium versammelt sich vierteljährlich einmal. In diesen Versammlungenwird ihm über den Zustand der Bank und alle darauf Bezug habenden Gegenstände Berichterstattet und eine allgemeine Rechenschaft von allen Operationen und Geschäftseinrichtungen derBank ertheilt.
8 26.
Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter diesen,von dem Reichsbank-Direktorium ausgeübt/ in Behindcrungsfällen des Reichskanzlers wirddie Leitung durch einen vom Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahrgenommen.
Der Reichskanzler leitet die gesammte Baukverwaltung innerhalb der Bestimmungendieses Gesetzes uud des zu erlassenden Statuts (Z 40). Er erläßt die Geschäftsanweisungen fürdas Neichsbank-Direktorinm uud für die Zweiganstalten, sowie die Dicnstinstruktioncn für dieBeamten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Gcschäfts-anweisungen ^Reglements) und Dienstinstruktionen.
§ 27.
Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die, die Rcichs-bank nach außen vertretende Behörde.
Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, undfaßt seiue Beschlüsse uach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vor-schriften und Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten.
Präsident und Mitglieder des Reichsbauk-Direktoriums werden auf den Vorschlag desBundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt.
8 28.
Die Beamten der Neichsbank haben die Rechte und Pflichten der Neichsbeamten.
Ihre Besoldungen, Pensionen uud sonstigen Dicnstbezüge, sowie die Pensionen undUnterstützungen für ihre Hiuterbliebenen, trägt die Neichsbank. Der Bcsoldungs- nnd Pensions-Etat des Neichsbank-Direktoriums wird jährlich durch den Reichshaushalts-Etat, der der übrigenBeamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag desReichskanzlers festgesetzt.
Kein Beamter der Neichsbank darf Anteilscheine derselben besitzen.
§ 29.
Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof desDeutschen Reichs.
Die Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird durch denReichskanzler bestimmt. Die hierüber ergehenden Bestimmungen sind dem Rechnungshof mit-zutheilen.
8 30.
Die Antheilseigner üben die ihnen zustehende Betheiligung an der Verwaltung derReichsbank durch die Generalversammlung, außerdem durch eiuen aus ihrer Mitte gewähltenständigen Zeutralausschuß nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aus.
§ 31.
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Antheilseigner gegenüber der Ver-waltung. Er besteht aus füufzehu Mitgliedern, neben welchen fünfzehn Stellvertreter zu wählensind. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Generalversammlung aus der Zahl der imBesitze von mindestens je drei auf ihren Namen lautenden Antheilscheiucn befindlichen Anthcils-
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