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eigner gewählt'). Sämmtliche Mitglieder und Stellvertreter müssen im Reichsgebiete undwenigstens ueuu Mitglieder und neun Stellvertreter in Berlin ihren Wohnsitz haben. EinDrittel der Mitglieder scheidet jährlich aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Der Zentralansschuß versammelt sich unter Vorsitz des Präsidenten des Neichsbank-Direktoriums wenigstens einmal monatlich, kanu von demselben aber auch außerordentlich be-rufen werden. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern/ dieGeschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufungvon Stellvertretern zu bewirken ist.
8 32.
Dem Zentralausschuß werden in jedem Monat die wöchentlichen Nachwcisungen überdie Diskonto-, Wechsel- uud Lombardbestände, den Notenumlauf, die Baarfonds, die Depositen,über den An- und Verkauf vou Gold, Wechseln uud Effekten, über die Vertheilung der Fondsauf die Zweigaustalten zur Einsicht vorgelegt, und zugleich die Ergebnisse der ordentlichen und deraußerordentlichen Kassenrevisionen, sowie die Ansichten und Vorschläge des Reichsbank-Direktoriumsüber den Gang der Geschäfte im Allgemeinen und über die etwa erforderlichen Maßregeln mitgetheilt.Insbesondere ist der Zentralausschuß gutachtlich zu hörein
a) über die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf des Geschäfts-jahres vom Neichsbank-Direktorium aufgestellt, mit dessen Gutachten dem Reichs-kanzler zur definitiven Festsetzung überreicht, und demnächst den Antheilseignernin deren ordentlicher Generalversammlung mitgetheilt wird/
d) über Abänderungen des Besoldungs- und Pcnsions-Etats H 28)/
e) über die Besetzung erledigter Stellen im Neichsbank-Direktorium, mit Ausnahmeder Stelle des Präsidenten, vor der Beschlußfassung des Bundesraths (§ 27)/
cl) über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fouds der Bank zn Lombarddarlehenverwendet werden können.
Der Ankauf vou Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen,nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fouds der Bank zu diesemZwecke verwendet werden können, zuvor mit Zustimmung des Zentralausschussesfestgesetzt ist/
e) über die Höhe des Diskontosatzes und des Lombard-Zinsfußes, sowie über Ver-änderungen in den Grundsätzen uud Fristen der Kreditertheilung/5) über Vereinbarungen mit anderen deutschen Banken 19), sowie über die in denGeschäftsbeziehuugen zu denselben zn beobachtenden Grundsätze.Allgemeine Gcschäftsauweisungcn und Dieustinstruktioneu siud dem Zeutralausschussealsbald nach ihrem Erlasse (Z 26) znr Kenntnißncchmc mitzutheilen.
8 33.
Die Mitglieder des Zentralausschusses beziehen keine Besolduug.
Weun eiu Ausschußmitglied das Bankgehcimniß (§ 39) verletzt, die durch seiu Amterlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder sonst das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenndurch dasselbe überhaupt das Interesse des Instituts gefährdet erscheint, so ist die General-versammlung berechtigt, seine Ausschließung zu beschließen.
Ein Ausschußmitglied, welches iu Konkurs geräth, während eines halben Jahres denVersammlnngen nicht beigewohnt, oder eine der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit (§ 31) ver-loren hat, wird für ausgeschieden erachtet.
Wegen der Abänderung dieses Satzes durch Art. 3 der Banknovelle vom 7. Juni 18M vergl, Anl, 3.