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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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435
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Bcmkgcsetz.

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8 34.

Die fortlaufende spezielle Kontrolc über die Verwaltung der Neichsbank üben drei,von dem Zentralausschusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte desZentralausschusses beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende Stellvertreter. Die Geschäfts-anweisung wird festsetzen, in welchen Fällen und in welcher Reihenfolge die Einberufung vonStellvertretern zu bewirken ist.

Die Dcputirten sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des Neichsbauk-Dircktoriumsmit berathender Stimme beizuwohnen.

Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, i» den gewöhnlichen Geschäftsstunden nndim Beisein eines Mitgliedes des Ncichsbank-Direktorinms von dem Gange der Geschäfte Kennt-niß zn nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordentlichen, wieaußerordentlichen Kassenrevisioncn beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie in denmonatlichen Versammlungen des Zentralansschusses Bericht.

Im Falle des § 33 Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor der Entscheidung derGeneralversammlung durch den Zentralausschuß suspendirt werden,

8 35.

Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Buudesstaaten dürfennur innerhalb der Bcstimmuugen dieses Gesetzes und des Bankstatnts gemacht und müssen, wennandere als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommensollen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten gebracht, und wenn auch nur Einer derselben daraufauträgt, dem Zentralausschuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere uichtin einer beschlußfähigen Versammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkcit sich ausspricht.

§ 36.

Außerhalb des Hauptsitzes der Bank sind an, vom Bundcsrathe zu bestimmenden,größeren Plätzen Neichsbankhauptstellen zu errichten, welche unter Leitung eines aus wenigstenszwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und uuter Aufsicht eiues vom Kaiser ernannten Bank-Kommissarius stehen.

Bei jeder Neichsbankhanptstelle soll, wenn sich daselbst eine hinreichende Zahl geeigneterAntheilscigner vorfindet, ein Bezirksausschuß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler ausden vom Bank-Kommissar und vom Zentralausschuß aufgestellten Vorschlagslisten der am Sitz derBankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnhasten Antheilseigner ausgewählt werden.Dem Ausschuß wcrdeu iu seinen monatlich abzuhaltenden Sitzungen die Uebersichten über dieGeschäfte der Bankhauptstellc und die von der Zentralverwaltnng ergangencn allgemeinen An-ordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge des Bezirksausschusses, welchen vom Vorstandeder Bankhauptstelle nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, werden von letzterem demReichskanzler mittelst Berichts eingereicht.

Eine fortlaufende spezielle Nontrvle über den Geschäftsgang bei den Bankhauptstellennach Maßgabe der Bestimmungen im §. 34 üben, soweit es ohne Störung der täglichen laufendenGeschäfte geschehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom Bezirkausschuß aus seiner Mittegewählt, oder, wo ein Bezirksausschuß uicht besteht, vom Reichskanzler nach Absatz 2 ernannt werden.

8 37.

Die Errichtung sonstiger Zweiganstaltcn erfolgt, sofern dieselben dem Neichsbank-Direktoriumunmittelbar untergeordnet werden (Neichsbcmkstellen), durch den Reichskanzler, sofern sie eineranderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Neichsbank-Direktorium.

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