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Bankgesctz.
s 38.
Die Neichsbank wird in allen Fällen, und zwar auch wo die Gesetze eine Special-vollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Neichsbank-Direktoriums oder eiuer Neichsbank-hauptstelle verpflichtet, sofern diese Unterschriften von zwei Mitgliedern des Rcichsbank-Dircktvriums beziehungsweise von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Reichsbankhauptstclle oderden als Stellvertretern der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen sind.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unterschriften der Bankstelleneine Verpflichtung für die Neichsbank begründen, wird vom Reichskanzler bestimmt und besondersbekannt gemacht.
Gegen die Neichsbankhauptstellcn und Bankstcllen können alle Klagen, welche auf denGeschäftsbetrieb derselben Bezug haben, bei dem Gerichte des Ortes erhoben werden, wo dieZweiganstalt errichtet ist.
s 39.
Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte, Ausschußmitglieder, Beigeordnetebeteiligte Personen sind verpflichtet, über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über diemit Privatpersonen und über den Umfang des den letzteren gewährten Kredits, Schweigen zubeobachten. Die Deputirteu des Zentralausschusses uud deren Stellvertreter, sowie die Bei-geordneten bei den Reichsbankhauptstelleu sind hierzu vor Autritt ihrer Funktionen mittelst Hand-schlags an Eidesstatt besonders zu verpflichte«.
s 40.
Das Statut der Reichsbank') wird nach Maßgabe der vorstehend in den ZZ 12 bis 39enthaltenen Vorschriften vom Kaiser im Einvernehmen mit dein Bundesrath erlassen.Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten:
1. über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der dazu gehörigen Dividenden-scheine und Talons/
2. über die bei Uebertraguug oder Verpfändung von Anteilscheinen zu beachtenden Formen/
3. über die Modifikation verlorener oder vernichteter Antheilscheine, sowie über dasVerfahren in Betreff abhanden gekommener Dividcndenscheine und Talons/
4. über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Neichsbank aufzunehmen ist/
5. über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende/
6. über die Form, in welcher die Zusammenbcrufung der Generalversammlungen ge-schieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung des Stimmrechtsder Antheilseigner/ die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitzvon mehr als einem Antheilsscheinc bedingt, noch dürfen mehr als hundert Stimmenin einer Hand vereinigt werden/-)
7. über die Modalitäten der Wahl des Zentralausschusses uud der Deputirteu desselben,der Bezirksausschüsse uud der Beigeordneten bei den Neichsbankhauptstellcn/
8. über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungenerfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben anfznnehmen sind/
9. über die im Fall der Aufhebung der Neichsbank (Z 41) eintretende Liquidation/
10. über die Form, in welcher die Mitwirkung der Anteilseigner oder deren Vertreter zu einerdurch Ncichsgesetz festzustellenden Erhöhung des Grundkapitals herbeigeführt werden soll/
11. über die Voraussetzungen der Sicherstellung, uuter denen Effekten für fremde Rechnunggekauft oder verkauft werden dürfen.
-) Vergl. Aul. 4.
2) Wegen der Abänderung durch Art. 4 der Banknovelle vom 7. Juni 1899 vergl. Anl. 3.