Druckschrift 
Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
437
Einzelbild herunterladen
 

Bcmkgcsctz.

437

8 41.

Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Icnmar 1891, alsdann aber vonzehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, welche auf Kaiser-liche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler an das Ncichsbank-Direktorium zu erlassen und von letzterem zu veröffentlichen ist, entweder

a) die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Ncichsbank aufzuheben und die Grund-stücke derselben gegen Erstattuug des Buchwcrthes zu erwerben, oderd) die sämmtlichen Antheile der Ncichsbank zum Nennwerthe zu erwerben.In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckungvon Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur einen Hälfte an die Antheilseigncr, zur anderenHälfte an das Reich über.

Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes ist die Zustimmung desReichstags erforderlich.

Titel III.

Privat-Notenbanken.

§ 42.

Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabebefinden, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, Bank-geschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben noch durch Ageuteu für ihre Rechnung betreibenlassen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern sich betheiligen.

Z 43.

Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zurNotenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er-theilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden.

Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder Münzen unter-liegt diesem Verbote nicht.

Z 44.

Die beschränkenden Bestimmungen des Z 43 finden auf diejenigen Banken keine An-wendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Voraussetzuugcu erfüllen:

1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im §13 unter 1 bis 4 bezeichnetenGeschäften, und zwar zu 4 höchstens bis zur Höhe der Hälfte des Grundkapitals derBank und der Reserven, anlegen.

Bezüglich des Darlehnsgeschäfts ist der Bank eine Frist bis zum 1. Januar 1877eingeräumt, innerhalb welcher sie ihre Darlehnc den Bestimmungen des § 13 Nr. 3zu konfvrmiren hat.

Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem siediskontirt oder zinsbare Darlehne gewährt.

2. Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von 4^ Prozent des Grundkapitalshinaus ergebenden Neingewinn jährlich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlungeines Reservefonds zurück, als der letztere nicht ein Vierthcil des Grundkapitals beträgt.

3. Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeitmindestens ein Dritthcil in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oderin Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1 392 Mark gerechnet,und den Rest in diskontirtcn Wechselu, welche eine Vcrfallzeit von höchstens drei Monatenhaben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähigbekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.