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Bankgesetz.
4. Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle inBerlin oder Frankfurt , deren Wahl der Genehmigung des Bundesraths unterliegt,dem Inhaber gegen kursfähigcs deutsches Geld einzulösen.
Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentationfolgenden Tages zu erfolgen.
5. Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesammtenReichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten,welche in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihremvollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Notenausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Alle bei einerBank eingegangenen Noten einer anderen Bank dürfen, soweit es nicht Noten derNcichsbank sind, nur entweder zur Einlösung präsentirt, oder zu Zahlungen an die-jenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, woletztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden.
6. Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrccht, welches ihr entweder gegen die Er-theilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten an andere Banken, oder gegendie Aufhebung einer etwa bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Notenin den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zu-stehen möchte.
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten zu den in§ 41 bezeichneten Terminen durch Beschluß der Landesregierung oder des Bundes-raths mit einjähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden könne, ohne daß ihr einAnspruch auf irgend welche Entschädigung Zustände.
Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten zum Zwecke weiterereinheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegen-wärtigen Gesetzes zuwider gehandelt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet derBundesrath.
Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllthat, kann der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb desim § 42 bezeichneten Gebietes auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigenLandesregierung durch den Bundesrath gestattet werden.
Banken, welche bis zum 1. Januar 1876 nachweisen, daß der Betrag der nach ihremStatut oder Privileg ihnen gestatteten Notenausgabe auf den Betrag des Grundkapitals ein-geschränkt ist, welcher am 1. Januar 1874 eingezahlt war, sind von der Erfüllung der unter 2bezeichneten Voraussetzung entbunden und erlangen mit der Gestattung des Umlaufs ihrer Notenim gesammten Reichsgebiete zugleich die Befugniß, im gesammten Reichsgebiete durch Zwcig-anstalten oder Agenturen Bankgeschäfte zn betreiben. Dem Bundesrat!) bleibt vorbehalten, diesenBanken einzelne der durch die Bestimmungen unter 1 ausgeschlossenen Formen der Kredit-erthcilung, in deren Ausübung dieselben sich bisher befunden haben, auf Grund des nachgewiesenenbesonderen Bedürfuisses zeitweilig oder widerruflich auch ferner zu gestatten und die hierfür etwanothwendigen Bedingungen festzusetzen.
§ 45.
Banken, welche von den Bestimmungen im § 44 zu ihren Gunsten Gebrauch machenwollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen:
1. daß ihre Statuten den durch den Z 44 aufgestellten Voraussetzungen entsprechen/
2. daß die erforderliche Einlösungöstelle eingerichtet ist.