Druckschrift 
Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
439
Einzelbild herunterladen
 
  

Bankgesetz.

439

Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskanzler eine durch das Neichs-Gesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung, in welcher:

1. die beschränkenden Bestimmungen der §Z 42 und 43 oder des § 43 dieses Gesetzeszu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht anwendbar erklärt,

2. die Stelle, an welcher die Noten der Bank eingelöst werden, bezeichnet wird.

Z 46.

Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten dnrcheine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin ge-bundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung zu demfrühesten zulässigen Termine kraft gegenwärtigen Gesetzes ein, es sei denn, daß die Bank denzulässigen Betrag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihresGrundkapitals beschränkt und sich den Bestimmungen im § 44 unter i und 3 bis 7 unter-worfen hat.

Statutarische Bestimmungen, durch welche die Dauer eiucr Bank oder der derselbenertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der unveränderten Fortdauer des Notenprivilcgiumsder Preußischen Bank abhängig gemacht ist, treten außer Kraft.

§ 47.

Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes, Statuts oder Privilegiumseiuer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten bereits erworben hat, bedarf, solange der Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths,sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den Geschäftskreis oder die Deckung der auszu-gebenden Noten, oder die Dauer der Befugniß zur Notenausgabe zum Gegenstande hat. Landes -gcsetzliche Vorschriften und Konzessionsbedingungen, durch welche eine Bank bezüglich des Betriebsdes Diskonto-, des Lombard-, des Effekten- und des Depositeugeschäfts Beschränkungen unter-worfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz nicht enthält, stehen einer solchen Aenderung nichtentgegen.

Die Genehmigung wird, nach Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse, durchdie betheiligte Landesregierung beantragt und muß versagt werden, wenn die Bank nicht vonden Bestimmungen des § 44 Gebrauch macht.

Die bayerische Negierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage von 70 Millionen Markdie Befugniß zur Ausgabe von Banknoten für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern,oder diese Befugniß einer anderen Bank zn ertheilen, sofern die Bank sich den Bestimmungendes § 44 unterwirft.

8 48.

Der Reichskanzler ist jederzeit befugt, sich nöthigenfalls durch kommissarische Einsicht-nahme von den Büchern, Geschäftslokalen und Kasscnbcständen der Noten ausgebenden Bankendie Ueberzeugung zu verschaffen, daß dieselben die durch Gesetz oder Statut festgestellten Bedin-gungen und Beschränkungen der Notenausgabe innehalten, oder die Voraussetzungen der zu ihrenGuustcn etwa ausgesprochenen Nichtanwendbarkcit der §§ 42 und 43 oder des § 43 diesesGesetzes erfüllen und daß die von ihnen veröffentlichten Wochen- nnd Iahresübersichten s§ 8),sowie die behufs der Steuerberechnuug abgegebenen Nachweise (§ 10) der wirklichen Sachlageentsprechen.

Das Aufsichtsrecht der Landesregierungen wird durch diese Bestimmung nicht berührt.